15.02.2006 | 19:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Antje Krenkel
7 Bewertungen
Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich möchte Ihre Fragen anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Rückgaberecht
Ich nehme an, dass Sie das zweiwöchige Rückgaberecht (Widerrufsrecht) meinen, dass bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher gemäß
§ 312d BGB zusteht.
Ihrer Firma steht dieses Rückgaberecht nicht zu.
Voraussetzung für dieses Rückgaberecht ist, dass der Fernabsatzvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.
Bei dem von Ihnen beschriebenen Kauf waren dagegen zwei Unternehmer im Sinn des
§ 14 BGB beteiligt.
§ 14 Abs.1 BGB lautet:
"Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
Ob Ihnen auch ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, kann ich ohne Einsicht in den Vorgang nicht beantworten.
2. Fixgeschäft
Beim Fixhandelskauf ist der Lieferzeitpunkt genau festgelegt. Die Einhaltung des Lieferzeitpunktes ist entscheidend für die Wirksamkeit des Kaufvertrages.
In Betracht könnte daher ein Rücktrittsrecht gemäß
§ 376 Abs.1 S.1 HGB kommen. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich bei dem Kauf um ein Handelskauf im Sinne von
§ 343 HGB handelt.
§ 376 Abs.1 S.1 HGB lautet:
"(1) Ist bedungen, dass die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner in Verzug ist, statt der Erfüllung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen."
Hierbei ist entscheidend, dass der ganze Vertrag mit Fristeinhaltung "stehen oder fallen" soll. In der Praxis hat sich eingebürgert, dass eine entsprechende Klarstellung durch die Klauseln " zum...präzis", "fix", "exakt", "genau" zum Ausdruck gebracht wird.
Nicht ausreichend sind Klauseln wie "prompt","sofort" und "sogleich".
Ein starkes Interesse an rechtzeitiger Erfüllung reicht hierfür noch nicht. Ob ein Fixgeschäft vorliegt ist anhand der Vereinbarung, dem Vertragszweck und einem etwaigen Handelsbrauch oder im Wege der Auslegung zu ermitteln. Keine Fixklauseln sind in der Regel: Wichtiger, fester Liefertermin; dies wurde für Hard- und Software schon entschieden (Düss NJW-RR 96, 40).
Es kommt somit auf die genauen Umstände und Vereinbarungen des Vertrages an.
Wenn es sich bei Ihrem
Kaufvertrag um ein Fixgeschäft handelt, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige, nicht formgebundene Willenserklärung. Sie sollten Ihr Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben, da streitig ist, ob und wenn ja welche Frist hierbei maßgeblich ist.
3.Schadensersatz
Bei Verzug des Verkäufers können Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, auch wenn es sich nicht um ein Fixgeschäft handelt.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin