366.277
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
659 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Reiserecht » Stornogebühren für Hotelzimmer-Buchungen
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Reiserecht » Stornogebühren für Hotelzimmer-Buchungen

Stornogebühren für Hotelzimmer-Buchungen


14.06.2010 19:13 |
Preis: ***,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel




Im Rahmen einer Hochzeitsfeier habe ich in einem kleinen Hotel, das über 5 Doppelzimmer verfügt, diese 5 Zimmer ein halbes Jahr vor dem Termin gebucht.

In der Buchungsbestätigung, die ich daraufhin erhalten habe, steht:

"Für gebuchte Zimmer, die nicht bis 4 Wochen vor Belegdatum abgesagt werden, fallen Ausfallkosten in Höhe von 70% an, danach 80%, vorausgesetzt, die Zimmer können nicht anderweitig vergeben werden."

Weitere Bedingungen oder AGB gibt es nicht.

Nun werden bedauerlicherweise keine der Zimmer mehr benötigt, und so habe ich fristgerecht 4 Wochen vor Belegdatum alle Zimmer storniert. Das Hotel möchte die Stornierung aber nicht annehmen, vor allem, weil bereits andere Anfragen an das Hotel gekommen sind, die aufgrund meiner Buchung alle negativ beschieden wurden.

Das ist natürlich bedauerlich und ich verstehe auch, dass sich das Hotel auf einen Vertrauensschutz beruft.

Die Regelung des § 537 BGB ist mir zwar bekannt, allerdings steht in der Buchungsbestätigung doch ausdrücklich drin, dass eine Stornierung bis 4 Wochen vor Belegdatum möglich ist - so lese ich die o. gen. Klausel jedenfalls im Umkehrschluss. Daraus schließe ich, dass hiermit die gesetzliche Regelung wirksam ausgeschlossen wurde.
Oder liege ich da falsch? Kann ich dem Hotelier gegenüber Zahlungsansprüche anlehnen mit der Begründung, dass er die in der Buchungsbestätigung angegebene Klausel trotz eines evtl. Schadens durch Nichtauslastung des Hotels gegen sich gelten lassen muss?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Stornogebühren
14.06.2010 | 22:07

Antwort

von

Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
53 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Ein Beherbergungsvertrag kommt mit der Buchungsbestätigung zustande. Dort wurden Sie auf die Stornierungsmodalitäten, insbesondere die fälligen Pauschalen hingewiesen. Eine Stornierung ist damit grundsätzlich möglich, jedoch müssen Ausfallkosten gezahlt werden.

"Für gebuchte Zimmer, die nicht bis 4 Wochen vor Belegdatum abgesagt werden, fallen Ausfallkosten in Höhe von 70% an, danach 80%, vorausgesetzt, die Zimmer können nicht anderweitig vergeben werden."

Damit fallen für Sie max. 80 % der Hotelzimmerkosten für Sie an. Konnten die Zimmer anderweitig vermietet werden, reduzieren sich die Stornogebühren entsprechende. Eine anderweitige Vermietung werden Sie vermutlich nur schwer nachweisen könne.

Höhere kosten als 80 % der Hotelkosten können jedoch nicht vom Hotelbetreiber verlangt werden. Dies würde gegen die vereinbarte Stornierungsklausel und ebenfalls gegen die gängige Rechtsprechung verstoßen. Die Rechtssprechung erkennt ebenfalls regelmäßig Stornogebühren von 80 % an, da das Hotel Leistungen wie Zimmerreinigung und Frühstück spart.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Dresden

53 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht