13.06.2010 | 14:16
Antwort
von
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
43 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt.
Bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe und KEINER Ratenzahlung hat Ihr Anwalt gegen Sie einen Gebührenanspruch wie folgt:
Gegenstandswert: 11.000 €
1,3 Verfahrensgebühr, §§
2,
13 RVG iVm. Nr. 3100 VV RVG: 683,80 €
abzüglich 1,3 Verfahrensgebühr nach Gegenstandswert 1.200 €: -110,50 €
Differenz: 573,30 €
1,2 Terminsgebühr, §§
2,
13 RVG iVm. Nr. 3100 VV RVG: 631,20 €
abzüglich 1,2 Terminsgebühr nach Gegenstandswert 1.200 €: -102,00 €
Differenz: 529,20 €
1,0 Vergleichsgebühr, §§
2,
13 RVG iVm Nr. 1003 VV RVG: 526,00 €
abzüglich 1,0 Vergleichsgebühr nach Gegenstandswert 1.200 €: -85,00 €
Differenz: 441,00 €
Zwischensumme netto: 1.543,50 €
19 % Mehrwertsteuer: 293,27 €
Summe: 1.836,77 €
Bei der Berechnung bin ich davon ausgegangen, dass Sie den Anwalt UNABHÄNGIG von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Klageabwehr beauftragt hatten.
Weiter kann der Anwalt von Ihnen die Reisekosten und Abwesenheitsgeld erstattet verlangen, wenn dieses wie üblich nicht von der bewilligten Prozesskostenhilfe erfasst ist.
Von den Gebühren, die Ihr Anwalt von Ihnen erstattet verlangen kann, sind die Gebühren zu unterschieden, die im Rahmen der Kostenfestsetzung von Ihnen an die Gegenseite zu zahlen sind oder von dieser an Sie.
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Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
14.06.2010 | 11:55
Vielen Dank, Frau Zipperer.
Da für den Vergleich ebenfalls PKH gewährt wurde, dann darf mein Anwalt also nur die erste 1,3 Verfahrensgebühr, also die 573,30€ netto, berechnen? Die zweite Verfahrensgebühr und die Vergleichsgebühr würde dann von der PKH abgedeckt?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.06.2010 | 12:02
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Anwalt kann aus den Gebühren immer die Differenz zwischen der Gebühr aus dem Auftragsgegenwert (11000 EUR) und der Gebühr aus dem PKH-Gebührenwert (1200 EUR) verlangen.
PKH wurde nur bezüglich eines Streitwerts von 1200 EUR nach Ihren Angaben bewilligt.
Daher die obige Berechnung.
Anders wäre es, wenn die Vertretung von der PKH-Gewährung abhängig gemacht war. Dann berechnen sich die Gebühren aber komplett anders. Auch bei einer PKH-Bewilligung mit Raten verändert sich die Berechnung.
Nach Ihren Daten könnte Ihr Anwalt nach obiger Berechnung 1.836,77 EUR von Ihnen verlangen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.