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Berechnung von Gebühren


| 13.06.2010 12:36 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer




Die Rechnungen von meinem Anwalt erscheinen mir etwas zu hoch, darum möchte ich hier nachfragen wie hoch die Rechnung sein darf.

Der Fall:
Ich wurde vor einem Landgericht auf Zahlung eines Betrages von 11.000 € verklagt. Es fand ein Erstgespräch mit meinem Anwalt statt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde vom Gericht wie folgt beschieden:
"1. Dem Beklagten wird PKH gewährt, insoweit er sich gegen den Klageantrag in Höhe von 1200,-€ wehrt.
3. Der darüber hinausgehende Antrag auf Gewährung von PKH wird zurückgewiesen."

Es wurden einige Schriftsätze mit der Gegenseite gewechselt, danach kam es zur Güteverhandlung.

In der Güteverhandlung wurde die Möglichkeit eines Vergleiches erörtert. Zwei Wochen nach der Güteverhandlung hat der Kläger dem Vergleich zugestimmt. Der Vergleichsbeschluß beinhaltete eine Zahlung von 7.500,- Euro. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleiches wurden zu 4/5 mir auferlegt, zu 1/5 dem Kläger. Der Streitwert wurde auf 11.000 € festgelegt.

Per Beschluß wurde für den Vergleich PKH gewährt. Der Beschlu0 war: "Dem Beklagten wird für den Abschluß des Vergleiches PKH ohne Ratenzahlung gewährt."

Meine Frage: Wieviel darf mein Anwalt mir in Rechnung stellen? Bitte nach RVG aufgliedern.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Gebühren
13.06.2010 | 14:16

Antwort

von

Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
43 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt.

Bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe und KEINER Ratenzahlung hat Ihr Anwalt gegen Sie einen Gebührenanspruch wie folgt:

Gegenstandswert: 11.000 €

1,3 Verfahrensgebühr, §§ 2, 13 RVG iVm. Nr. 3100 VV RVG: 683,80 €
abzüglich 1,3 Verfahrensgebühr nach Gegenstandswert 1.200 €: -110,50 €
Differenz: 573,30 €

1,2 Terminsgebühr, §§ 2, 13 RVG iVm. Nr. 3100 VV RVG: 631,20 €
abzüglich 1,2 Terminsgebühr nach Gegenstandswert 1.200 €: -102,00 €
Differenz: 529,20 €

1,0 Vergleichsgebühr, §§ 2, 13 RVG iVm Nr. 1003 VV RVG: 526,00 €
abzüglich 1,0 Vergleichsgebühr nach Gegenstandswert 1.200 €: -85,00 €
Differenz: 441,00 €

Zwischensumme netto: 1.543,50 €
19 % Mehrwertsteuer: 293,27 €
Summe: 1.836,77 €

Bei der Berechnung bin ich davon ausgegangen, dass Sie den Anwalt UNABHÄNGIG von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Klageabwehr beauftragt hatten.

Weiter kann der Anwalt von Ihnen die Reisekosten und Abwesenheitsgeld erstattet verlangen, wenn dieses wie üblich nicht von der bewilligten Prozesskostenhilfe erfasst ist.

Von den Gebühren, die Ihr Anwalt von Ihnen erstattet verlangen kann, sind die Gebühren zu unterschieden, die im Rahmen der Kostenfestsetzung von Ihnen an die Gegenseite zu zahlen sind oder von dieser an Sie.

------

Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht


Nachfrage vom Fragesteller 14.06.2010 | 11:55

Vielen Dank, Frau Zipperer.

Da für den Vergleich ebenfalls PKH gewährt wurde, dann darf mein Anwalt also nur die erste 1,3 Verfahrensgebühr, also die 573,30€ netto, berechnen? Die zweite Verfahrensgebühr und die Vergleichsgebühr würde dann von der PKH abgedeckt?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.06.2010 | 12:02

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Anwalt kann aus den Gebühren immer die Differenz zwischen der Gebühr aus dem Auftragsgegenwert (11000 EUR) und der Gebühr aus dem PKH-Gebührenwert (1200 EUR) verlangen.

PKH wurde nur bezüglich eines Streitwerts von 1200 EUR nach Ihren Angaben bewilligt.

Daher die obige Berechnung.

Anders wäre es, wenn die Vertretung von der PKH-Gewährung abhängig gemacht war. Dann berechnen sich die Gebühren aber komplett anders. Auch bei einer PKH-Bewilligung mit Raten verändert sich die Berechnung.

Nach Ihren Daten könnte Ihr Anwalt nach obiger Berechnung 1.836,77 EUR von Ihnen verlangen.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.

Bewertung des Fragestellers 2010-06-14 | 15:22


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"Die Frage wurde definitiv falsch beantwortet."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-06-14
2,4/5.0

Die Frage wurde definitiv falsch beantwortet.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
Neunkirchen am Sand

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