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Krankenversicherung fordert Arbeitgeberbeiträge von mir ein


| 13.02.2006 13:38 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius




Hallo,

diese Tage habe ich Post von meiner Krankenversicherung (BKK) bekommen, eine sogenannte Versicherungsrechtliche Beurteilung.

Ich bin angestellter Arbeitnehmer und habe selbst ein nebenberufliches Gewerbe seit 2004 angemeldet. 2004 waren die Einkünfte aus meiner Hauptberuflichen Anstellung und nebenberuflichen Gewerbe in etwa gleich hoch. 2005 überstiegen die Einkünfte aus der nebenberuflichen Beschäftigung die Einkünfte aus der hauptberuflichen Anstellung um ca. das doppelte.

Deshalb fordert nun meine Krankenversicherung von mir die Arbeitgeberbeiträge für den Zeitraum 2005 selbst zu bezahlen. Mein Hauptberuflicher Arbeitgeber erhält diesbezüglich eine Meldung, damit er mir meine Arbeitnehmeranteile zurückerstattet.

Die Hauptberufliche Tätigkeit übe ich ca. 8 Std. täglich aus, die Nebenberufliche nimmt täglich ca. 1-2 Stunden in Anspruch.

Muss ich nun alles selbst bezahlen? Ich nehme an dass hier persönliche Gründe des Sachbearbeiters mit eine Rolle gespielt haben, da ich vor ca. 4 Wochen meine gesetzliche Krankenversicherung gekündigt habe.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 53 weitere Antworten zum Thema:
Krankenversicherung fordert
13.02.2006 | 17:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die beabsichtigte Verfahrensweise Ihres Sachbearbeiters ist nach meinem Eindruck nicht vom Gesetz abgedeckt. Als Arbeitnehmer haben Sie im Jahr 2005 mit Ihrem Arbeitsentgelt der Versicherungspflicht unterlegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Gemäß § 249 Abs. 1 SGB V müssen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen werden. Hiervon zu trennen ist das Arbeitseinkommen, das Sie aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen und für welches Sie ggf. separat, dann aber allein, Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen (§ 250 Abs. 1 SGB V). Anderweitige Regelungen für Personen in Ihrer Situation sieht das Gesetz nicht vor.

Sie sollten daher, eventuell mit anwaltlicher Unterstützung, Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid der Krankenkasse einlegen. Hierfür wie auch für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)


Nachfrage vom Fragesteller 13.02.2006 | 18:00

Hallo, herzlichen Dank für Ihre Antwort! Sie haben mir sehr gut weitergeholfen und ggf. werde ich wieder auf Sie persönlich zurückkommen.
Nur eine Rückfrage vorab... Dieser Sachbearbeiter bezieht sich darauf dass ich "Hauptberuflich" selbständig bin (nach §5 Abs. 5 SGB V) und definiert Haupt- und Nebenberuf aus der Höhe des Einkommens. Wenn ich Sie richtig verstanden haben müsste ich selbst nur die Differenz bis zur Einkommensbemessungsgrenze privat aufbringen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.02.2006 | 18:12

"Hauptberufliche" Selbstständigkeit ist gegeben, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Es reicht also nicht aus, dass Sie mit Ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit mehr verdienen als in Ihrem Arbeitsverhältnis. Sie stehen in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis, was den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit impliziert, und üben Ihre selbstständige Tätigkeit nur daneben mit einem Zeitaufwand von ein bis zwei Stunden täglich aus. Entsprechend sollten Sie argumentieren.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Bonn

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