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Rücktritt Kaufvertrag EU Fahrzeug wegen fehlender Auftragsbestätigung


03.06.2010 09:41 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Ich habe vor 6 Wochen ein EU Fahrzeug bestellt und trotz mehrerer Aufforderungen habe ich bis heute keine Auftragsbestätigung vom Imprteur erhalten, mit der Begründung, dass der Autohändler in Dänemark den Auftrag immer noch nicht bestätigt habe. Kann ich von dem Vertrag zurücktreten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 233 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag Rücktritt Fahrzeug
03.06.2010 | 09:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind die im Vertrag enthaltenen Allgemeinen Vertragsbedingungen zu berücksichtigen, ebenso im Vertrag etwaig enthaltene Lieferzeiten oder -fristen. Hierzu kann mangels Kenntnis nichts gesagt werden.

Sollte dort keine Frist enthalten sein oder eine etwa enthaltene unverbindliche Lieferzeit überschritten sein, müssen Sie den Verkäufer in Verzug setzen, indem Sie ihm eine Frist zur Lieferung bestimmen, vgl. § 323 BGB.

Sollte auch diese gesetzte Frist verstreichen, können Sie zurücktreten.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 03.06.2010 | 10:06

Sehr geehrter Herr Otto,
danke für die schnelle Antwort. Die Frage, die sich mir stellt, ist, ob der Kaufvertrag wirklich zusatnde gekommen ist, wenn ich vom Verkäufer keinerlei Unterlage bekommen habe, die den Vertag bestätigt. Ich habe lediglich den Vertrag unterschrieben und ihn per Fax übermittelt, habe aber keinen unterschiebenen Durchschlag oder irgendeine Bestätigung seitens des Importeurs erhalten.
Vielen Dank.

Hier die AGB:

1.Vertragsabschluß

* Der Käufer kann innerhalb von 7 Tagen von seiner Bestellung zurücktreten. Der Verkäufer/Vermittler ist verpflichtet den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
* Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.



2. Zahlung/Zahlungsverzug

* Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kauf-/Vermittlungsgegenstandes - spätestens jedoch 5 Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig. Ab dem 6. Tag wird eine Unkostenpauschale von 20.-- euro pro Tag berechnet.
* Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
* Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.



3. Lieferung/Lieferungsverzug

* Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß (Eingangsdatum beim Verkäufer/Vermittler). Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren.
* Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer/Vermittler schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kauf-/Vermittlungsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung, kommt der Verkäufer/Vermittler in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers/Vermittlers auf höchstens 2% des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kauf-/Vermittlungsvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kauf-/Vermittlungspreises.
* Höhere Gewalt oder beim Verkäufer/Vermittler oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer/Vermittler ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kauf-/Vermittlungsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in den vorhergehenden Abschnitten genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
* Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kauf-/Vermittlungsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kauf-/Vermittlungsgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine Zusicherungen gegeben ist. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.



4. Abnahme

* Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kauf-/Vermittlungsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kauf-/Vermittlungsgegenstand abzunehmen.
* Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 10 km zu halten.
* Weist der angebotene Kauf-/Vermittlungsgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach erster Punktaufzählung nicht innerhalb 10 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
* Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kauf-/Vermittlungsgegenstandes länger als 10 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer/Vermittler dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer/Vermittler berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kauf-/Vermittlungsvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
* Verlangt der Verkäufer/Vermittler Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer/Vermittler einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
* Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.06.2010 | 10:14

Nach § 1 werden Sie nur benachrichtigt, wenn Ihre Angebot NICHT angenommen wird; Sie können daher vone einem Vertrag ausgehen.

§ 3 regelt Ihre Möglichkeiten, wie ich sie Ihnen bereits dargestellt habe.

Schreiben Sie eine Frist mit der Ankündigung, nach Ablauf der Frist zurückzutreten.


Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht