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Übernahme altes Fahrzeug durch Händler


01.06.2010 14:33 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Ich habe vor kurzem, am 10.05.2010, bei einem kleinen Händler einen C-Klasse Mercedes gekauft und er löste auch bequemerweise für mich meinen Renault Megane mit Gasanlage bei Renault ab.
Heute habe ich eine Mail von ihm bekommen, daß das Steuergerät meiner Gasanlage defekt wäre und er gezwungen sei, dies erneuern zu lassen und ich müsste jetzt die Kosten in Höhe von € 580,- tragen.
Ich muss dazu sagen, daß die Gasanlage ursprünglich von einem Betrüger eingebaut wurde, der seinen Laden einen Monat danach geschlossen hat und nicht mehr gesehen wurde.
Das Ding hat nie richtig funktioniert, ich habe es insgesamt für über € 1.000,- bei anderen Firmen immer wieder nachbessern lassen, aber vergebens, es muckte immer wieder.
Muss ich diese Reparatur jetzt bezahlen und kann der Händler mich jetzt immer wieder für irgendwelche Reparaturen bluten lassen ?
Mein Auto war scheckheftgepflegt und sah aus wie aus dem Showroom, nur die Anlage spinnte immer wieder.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema:
Händler Fahrzeug
01.06.2010 | 15:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Sie sollten anhand des Vertrages zunächst einmal überprüfen lassen, ob der Händler überhaupt Sachmängelansprüche bezüglich des gebrauchten Renault gegen Sie geltend machen kann. Dies wäre u.U. nicht möglich, wenn sich in dem Vertrag ein wirksamer Ausschluss der Mängelansprüche befindet.

Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Händler jedenfalls nicht unmittelbar einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Sie richten. Der Händler muss Ihr Recht der zweiten Andienung beachten und Ihnen zunächst die Gelegenheit geben, den Mangel an der Gasanlage zu beheben. Sofern dies durch den Austausch des Steuergerätes möglich ist, liegt kein unbehebbarer Mangel vor.

Repariert der Händler sofort selber, ohne Ihnen die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt zu haben, bleibt er auf den Kosten sitzen und kann keinen Schadensersatz verlangen.

Inwieweit Sie für zukünftige Reparaturen haften, kommt zum Einen darauf an, ob ein Mängelausschluss vereinbart ist. Zum Anderen haften Sie nur für Reparaturen, die auf Mängel beruhen, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits im Fahrzeug "angelegt" waren; Sie haften nicht für Verschleiß, Fehlbedienung oder unsachgemäße Handhabung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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