Bitte um Rechtsauskunft im Kaufrecht, Für Sportflugzeug Gebrauchtkauf. Kaufrecht
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Bitte um Rechtsauskunft im Kaufrecht, Für Sportflugzeug Gebrauchtkauf.


10.02.2006 11:48 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe ein gebrauchtes Sportflugzeug gekauft.
Mit einer Anzahlung bei Abholung und Restbetrag nach bestandener Jahresnachprüfung.
Der Verkäufer hat mir mit beisein eines Bekannten mündlich zugesagt, das das Flugzeug Technisch einwandfrei ist.
Bis auf ein paar kleine Mängel die auch im Kaufvertrag angegeben sind.
Jetzt hat sich aber bei der Jahresnachprüfung rausgestellt, dass das Flugzeug starke Schäden an den Tragflächen durch UV-Strahlen hat und somit fluguntauglich ist.
Somit könnte man dem Verkäufer arglistige Täuschung vorwerfen?
Abgemacht war eigentlich dass der Flieger nur genommen wird, wenn er die Jahresnachprüfung besteht. ( wie Tüv bei Auto).
Dies ist aber im Kaufvertrag nicht eindeutig geschildert.

Der Kaufvertrag den ich Unterschrieben habe:

Das Flugzeug wird verkauft wie besichtigt, d.h. ohne Jahresnachprüfung, ohne Check des Rettungsschirm, ohne Batterie. Der Flieger ist unfallfrei.

Zahlungsvereinbarung:

Der Kaufpreis für Flugzeug und Transportanhänger beträgt 6000.
Der Käufer macht eine Anzahlung bei Abholung von 3000.
Die Restzahlung von 3000 zahlt der Käufer nach bestandener Jahresnachprüfung, aber bis spätestens zum 31.03.2006.
Bis zur Vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die o.g. Gegenstände im Besitz des Verkäufers.
Eine Gewährleistung nach EU recht ist ausgeschlossen.

1) Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten?
2) Was passiert wenn ich den Restbetrag nicht zahle und das Flugzeug zurückgebe, kann er dann die Anzahlung behalten?
Oder einen Teil davon?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Kaufrecht
10.02.2006 | 12:18

Antwort

von

Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte beachten Sie, dass eine Antwort nur auf den von Ihnen gegebenen Informationen basiert. Sollten die Tatsachen anders sein, ist auch die Einschätzung möglicherweise eine Andere. Ich unterstelle hier, dass der Verkäufer kein gewerblicher Verkäufer von Sportflugzeugen war. Wenn das doch der Fall gewesen ist, gilt eine andere Rechtslage.

1. Es kommt hier darauf an, was tatsächlich vereinbart wurde.
In der Kaufgegenstandsvereinbarung wurde vereinbart, dass das Flugzeug ohne die bestanden Jahresprüfung verkauft wird. In der Zahlungsvereinbarung wird die zweite Rate erst nach Bestehen der Prüfung zur Zahlung fällig. Daraus könnte man lesen, dass das Bestehen der Prüfung Voraussetzung für den Kauf an sich war.

2. Ohne Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen (was wurde besprochen bei Kaufabschluß, wer war als Zeuge dabei, wurde über die Prüfung gesprochen, warum war der 2. Teil erst nach bestandener Prüfung fällig), ist eine Aussage, was hier tatsächlich gewollt war, sehr schwierig.

3. Wenn tatsächlich gewollt war, dass der Kauf die bestanden Prüfung einbezieht und erst dann wirksam wird, ist mit Nichtbestehen die aufschiebende Bedingung „bestandene Prüfung" entfallen und der Kaufvertrag damit nicht zustande gekommen. Allerdings ist das nach der Klausel „gekauft wie gesehen ohne Jahresprüfung" nicht die wahrscheinlichste Variante. Allerdings kann sich der Verkäufer auf diese Formulierung nicht berufen, wenn er den Mangel kannte und Ihnen wissentlich nichts gesagt hat, um den Abschluß des Kaufvertrags nicht zu gefährden. Die Frage ist, in wie weit ein solcher Mangel erkennbar ist für den Verkäufer. Wenn der Mangel so offensichtlich wäre, hätten Sie ihn ja bei Besichtigung ebenfalls bemerkt?!

4. Jedenfalls müssen Sie für die Arglist die Beweislast tragen, Sie müssen belegen, dass der Verkäufer den Mangel gekannt hat bzw infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Sollte Arglist vorgelegen haben, können Sie zurück treten, das Flugzeug gegen Rückzahlung erhalten und Schadensersatz verlangen.

5. Wenn gewollt war, dass der Kaufpreis bei Nichtbestehen der Prüfung lediglich 50% weniger betragen soll, müssten Sie in diesem Fall keine weiteren Euro 3000 bezahlen.

Da hier eine nicht unerhebliche Summe im Spiel ist, sollten Sie doch mit allen Informationen die Lage und Erfolgsaussichten prüfen lassen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Nina Marx
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