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Gebäudeschaden durch Nachbarhaus


| 28.05.2010 17:44 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Ein Nachbarhaus (Fachwerk) wurde 1996 abgerissen und 1997 als Massivhaus neu aufgebaut.
1998 entstanden Risse an meinem Gebäude (es handelt sich jeweils um 2,5 respektive 3,5 Stockwerke).
Zwei Bausachverständige stellten unabhängig voneinander fest, dass die Rissbildung als Ursache die höhere Lasteneintragung des Neubaus gegenüber dem vorherigen Fachwerkhaus ist.
Beide Gutachter empfahlen als Rißsanierung eine Verpressung der Risse nach Ende der Setzungserscheinung an meinem Gebäude.
Ein Gutachter sprach von 1500,00 DM als Kosten für die Rißsanierung während der vom Gericht bestellte Gutachter schrieb, dass diese Summe bei weitem nicht ausreichen wird.
Das Amtsgericht verurteilte den Nachbar zu 1500,00 DM Schadensersatz und verpflichtete ihn, für alle weiteren Schäden aufzukommen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Bevor ich mit der Sanierung der Risse begann setzte ich verschiedene Gipsplomben um sicher zu gehen, dass die Setzungen vorbei sind. Dies passierte aber über Jahre hinaus nicht. Es entstanden weitere Risse.
Nachdem ich letztes Jahr feststellte, dass die Setzung möglicherweise beendet ist, ließ ich die Risse von einer Fachfirma verpressen und anschließend die betroffenen Räume malen.
Die Gesamtkosten beliefen sich auf rund 5000,00 Euro. Abzüglich der bereits bezahlten rund 750 Euro (1500 DM) stellte ich an den Schadensverursacher eine Forderung von rund 4000,00 Euro. Dazu kamen Kosten eines neuerlichen Gutachters von 700 Euro. Ich musste ja nachweisen, dass die weiter aufgetretenen Risse im ursächlichen Zusammenhang mit dem früheren Schadensfall stehen.
Meine Forderung lehnte der bereits rechtskräftig verurteilte damalige Schadensverursacher ab und bot mir 100 Euro, sozusagen als Kulanz wegen gut nachbarlicher Beziehungen an.

Wie ist die Rechtslage und wie soll ich weiter vorgehen?

Mit freundlichen Grüssen

Rolf Eggersdorfer
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Nachbarhaus
28.05.2010 | 18:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ich nehme an, die damalige Verurteilung des Nachbarn zum Schadensersatz beruhte auf §§ 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB. Auch z. B. ein Zusammenpressen des Erdreichs durch Auflast eines Neubaus kann zu bodenmechanischen Dauerbelastungen führen und somit als Vertiefung im Sinne von § 909 BGB zu betrachten sein. Die Norm dient bei Verletzungen als Schutzgesetz und berechtigt zum Schadensersatz.

Wenn im Urteil zudem ausdrücklich festgestellt wurde, dass künftige Schäden zu ersetzen sind, dann können Sie diese noch einfordern. Eine Verjährung Ihrer weiteren Ansprüche ist nicht zu befürchten (es gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist). Sie können also nochmals Klage erheben und Ihre weiteren Schäden ersetzt verlangen. Dazu zählen neben den Sanierungs- auch die weiteren Gutachterkosten.

Da Ihr Nachbar offenbar nicht zur freiwilligen Zahlung bereit ist, sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der für Sie die Klage erhebt.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Bewertung des Fragestellers 2010-05-30 | 07:07


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"Für einen grundsätzlichen Anhaltspunkt, für den meinerseits gebotenen Einsatz und für die Schnelligkeit der Antwort war die Beratung sehr in Ordnung. Rolf Eggersdorfer "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-05-30
4,2/5.0

Für einen grundsätzlichen Anhaltspunkt, für den meinerseits gebotenen Einsatz und für die Schnelligkeit der Antwort war die Beratung sehr in Ordnung. Rolf Eggersdorfer


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Essen

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Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht