10.02.2006 | 04:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Nach deutschem Recht haben Sie und Ihre (Noch-)Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht, wenn Sie entweder zur Zeit der Geburt des gemeinsamen Kindes bereits miteinander verheiratet waren (
§ 1626 BGB) oder, falls es sich um ein voreheliches Kind handelt, aufgrund Ihrer nachträglichen Eheschließung (
§ 1626 Abs. 1 Nr. 2 BGB), sofern über die Elternschaft Einigkeit besteht.
Dies bedeutet, dass Ihnen auch das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, gemeinschaftlich zusteht.
Falls hierüber Uneinigkeit besteht, hat jeder Elternteil das Recht, das Familiengericht einzuschalten und gemäß
§ 1628 BGB dort zu beantragen, dass ihm die Entscheidung über den jeweiligen Teil der elterlichen Sorge (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht) übertragen wird. Auch Sie könnten derzeit einen solchen Antrag stellen.
Solange feststeht, dass Sie Ihre Einwilligung zu dem verlängerten Auslandsaufenthalt verweigern, kann Ihre Ehefrau folglich ohne gerichtliche Hilfe nicht beanspruchen, das Kind noch weiter in Kolumbien bei sich zu behalten. Dies wäre rechtswidrig.
Erst wenn eine gerichtliche Entscheidung zu Gunsten Ihrer Ehefrau vorliegt, kann also eine Verlängerung des Auslandsaufenthalts in rechtmäßiger Weise erfolgen.
Dies alles gilt unabhängig von der Tatsache, dass Sie sich derzeit in
Trennung befinden.
2.
Da mir der Stand des gerichtlichen Verfahrens nicht vorliegt, in dem Ihre Ehefrau offenbar die alleinige elterliche Sorge beantragt, kann ich hierzu keine eingehende Stellungnahme abgeben. Allerdings verhält es sich so, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auf einen Elternteil allein von Seiten der Gerichte nur in Ausnahmefällen angeordnet wird.
Möglich bleibt demgegenüber, dass Ihre Ehefrau nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält. Jedoch fehlt es auch hierfür auf der Basis Ihrer Sachverhaltsschilderung an einer rechtlichen Grundlage, die insoweit für die Kindesmutter spricht.
In jedem Fall können Sie sich darauf berufen, dass Ihnen eine Entfremdung des gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann, selbst wenn es Ihrer Ehefrau gelänge, Ihnen Teile des Sorgerechts zu entziehen.
Denn Ihnen steht uneingeschränkt ein Umgangsrecht aus
§ 1684 Abs. 1 HS. 2 BGB zu.
Niemand darf Ihnen versagen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen Ihres Kindes zu überzeugen, eine persönliche Bindung aufzubauen und zu pflegen sowie „dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen" (BGH NJW 1969, 422).
3.a
Sollte Ihre Ehefrau das Kind zum Ablauf des „Urlaubs" Ende Februar nicht an Sie herausgeben, können Sie die Herausgabe zum Einen auf dem Wege einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts erzwingen. Rechtsgrundlage:
§ 50d FGG,
§ 1632 Abs. 1 BGB.
3.b
Zum Andern wäre in der Tat an eine Strafanzeige wegen
Entziehung Minderjähriger (früher: „Kindesentziehung") im Sinne des
§ 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu denken.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ihrer Ehefrau wäre in dieser Konstellation neben dem Vorenthalten des Kindes durch vorsätzliche räumliche Trennung auf Dauer zum Zweck der Verbringung ins Ausland auch Ihr entgegenstehender Wille als Erziehungsberechtigter.
Falls alle Stricke reißen, sollte ein strafrechtliches Eingreifen durch die Staatsanwaltschaft trotz der relativ hohen juristischen Hürden dennoch in Anspruch genommen werden.
Gegebenenfalls müsste mit anwaltlicher Hilfe bei dringendem Tatverdacht versucht werden, einen Haftbefehl zu erwirken, der dann international ausgeschrieben werden müsste.
3.c
Zu Ihrer letzten Frage:
Sollte ein möglicherweise erforderliches Strafverfahren gegen Ihre Ehefrau mit einer Verurteilung enden, könnten Sie Ihrerseits versuchen, das alleinige
Sorgerecht auf sich übertragen zu lassen.
Im Falle der Kindesentziehung wird in aller Regel ein krasser Sorgerechtsmissbrauch anzunehmen sein, der eine gerichtliche Übertragung der Sorge auf den anderen Elternteil durchaus wahrscheinlich macht.
4.
Unabhängig davon sollten Sie in der aktuellen Situation alles daran setzen, dass Ihre (Noch-)Ehefrau nicht doch vollendete Tatsachen schafft.
Dies bedeutet zum Einen:
Sie müssen unbedingt sicherstellen, dass Ihre Ablehnung der Verlängerung des Auslandsaufenthalts des Kindes im familiengerichtlichen sowie auch gegebenenfalls im strafrechtlichen Verfahren
beweisbar ist. Sorgen Sie also dafür, dass Ihrer Ehefrau – falls noch nicht geschehen – die Ablehnung in schriftlicher Form nachweisbar zugeht. Dies kann außergerichtlich per Einschreiben/Rückschein International erfolgen oder aber im Rahmen des ohnehin laufenden Sorgerechtsverfahrens.
Zum Anderen ist davon auszugehen, dass Ihre Ehefrau bereits anwaltlich vertreten ist und schon deshalb sollten Sie sich auf jeden Fall noch vor Ort einen versierten Kollegen zur Seite stellen, der Sie weiter umfassend berät und begleitet.
Ansonsten könnte es durchaus passieren, dass Ihre Ehefrau zu gegebenem Zeitpunkt auf der Grundlage kolumbianischen Rechts versucht, eine Änderung des Sorgerechts zu betreiben.
Im Internationalen Privatrecht des deutschen Rechts heißt es unter anderem zum Sorgerecht:
Art. 21 EGBGB
Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ohne hier das kolumbianische Familienrecht sowie auch das kolumbianische internationale Recht inhaltlich zu prüfen (was auch im Rahmen dieses Forums nicht machbar ist), sollte jedenfalls die Gefahr gebannt werden, dass Sie sich möglicherweise eines Gerichtsprozesses im Ausland vergegenwärtigen müssen.
Im Augenblick besteht insoweit noch keine große Gefahr, da Ihr gemeinsames Kind sich derzeit nur „zu Urlaubszwecken" im Ausland befindet, mithin sein gewöhnlicher Aufenthalt noch in der BRD liegt.
Ich hoffe, Ihnen zunächst die größten Befürchtungen genommen zu haben und Ihnen im Ansatz die rechtlichen Möglichkeiten und Gefahren aufgezeigt zu haben.
Selbstverständlich können Sie mir noch Nachfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt