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Strafbefehl nach §§223 Abs. 1, 230 StGB


02.02.2006 14:15 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Gegen mich liegt ein Strafbefehl wegen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB vor, weil ich einer Frau mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben soll.

Tathergang:
Meine Freundin und ich warteten auf einem gut sichtbaren Platz auf einen freien Parkplatz. Nachdem die Frau mir den Parkplatz vor der Nase zugefahren hat, kam es zu einer rein verbalen Auseinandersetzung.
Die Frau wollte daraufhin die Polizei rufen, da Sie ja unser Kennzeichen hatte.
Wir kümmerten uns darum nicht und sind gefahren.

Zeugen:
- Ich
- Meine Freundin
- Besagte Frau
- Polizist
Urteil:
80 Tagessätze zu je 25,00 €, weil ich beschuldigt werde eine Person an der Gesundheit geschädigt zu haben.

Problematik:
Ich bin vor zwölf Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden und der Richter der den Strafbefehl ausgestellt hat, war auch bei der letzten Verhandlung involviert.

Meine Frage:
Ich möchte Einspruch einlegen, da ich diese Straftat nicht begangen habe und dies meine Freundin auch eindeutig zu Protokoll gegeben hat.
- Können Sie mir zu dem Einspruch raten?
- Was würde mich denn im schlimmsten Fall bei einer Verurteilung
in der Hauptverhandlung erwarten?
- Gilt nicht auch bei mir „in dubio pro reo“
- Hätte die Frau sich unerklärlicherweise ein Attest besorgt,
müsste es doch im Strafbefehl erwähnt werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema:
StGB Strafbefehl Abs.
02.02.2006 | 14:38

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1115 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


so, wie Sie den Fall schildern und vorbehaltlich einer Akteneinsicht, kann man Ihnen nur dazu raten, fristgerecht Einspruch einzulegen.

Denn nach Ihrer Schilderung haben Sie nichts getan und es ist nicht einsehbar, warum Sie dann hier eine Strafe für eine nicht begangene Tat auf sich nehmen sollten.

Nach Einspruch sollten Sie aber auf jeden Fall einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, da der Akteninhalt natürlich wesentlich sein wird; gerne kann dieses auch über unser Büro geschehen.

Bedenken müssen Sie auch die Vorverurteilung: Denn die Bewährungszeit wird sicherlich noch nicht abgelaufen sein (ich vermute, diese beträgt drei Jahre), so dass der Widerruf der Bewährung im Falle einer Verurteilung (oder des Nichteinlegens des Einspruches) hier im Raume steht.

Neben der jetzt zu entscheidenden Tat (dessen Strafmaß sich wegen der Voreintragung bei einem Jahr bewegen wird) wird dann eine sogenannte Gesamtstrafe mit der ersten Verurteilung gebildet, die ohne weiteres bei 1 1/2 Jahren liegen kann, wobei die Frage, ob nochmals eine Bewährung ausgesprochen wird äußerst fraglich erscheint.

Es wird neben der Frage des Bewährungsversagens auch auf die Sozialprognose ankommen, die in diesem Forum nicht vorhergesagt werden kann.


Das Ganze sollte also keineswegs "auf die leichte Schulter" genommen werden, so dass der Einspruch eigentlich vorprogrammiert ist.

Nach Akteneinsicht, die auch über unser Büro erfolgen kann, kann dann die Verteidigungsstrategie genau abgeklärt werden.

Selbstverständlich gilt auch bei Ihnen der theoretische Grundsatz "in dubio pro reo", allerdings will ich nicht verhehlen, dass der Richter wegend er Voreintragung auch voreingenommen sein könnte, so dass Sie doch lieber den Unschuldsbeweis in der Praxis führen sollten.

Im Strafbefehl sollen zwar alle Beweismittel aufgeführt werden; es ist aber durchaus möglich, dass ein solches Attest, das dann der richterlichen Beweiswürdigung unterliegen würde, nachträglich in das Verfahren eingebracht wird. Hier liegt es nun dann an der Verteidigung, die Zeugin und Ihr Attest entsprechend "auseinanderzunehmen".

Wichtig wäre auch zu wissen, was der Polizist zu der Sache aussagen kann; aber auch das wird sich erst nach der Akteneinsicht abschließend klären lassen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 02.02.2006 | 15:30

Recht herzlichen Dank,
jedoch verstehe ich eine Aussage leider nicht.
Sollte ich keinen Einspruch einlegen und das Urteil wirksam werden,
kann es doch nicht zu einem Widerruf meiner alten Bewährungsstrafe kommen, oder doch? Ich müsste doch in diesem Falle nur die 80 Tagessätze bezahlen. Etwas anderes ist nirgendwo erwähnt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.02.2006 | 16:48

Doch! Es wird dann zu einem Widerruf der Bewährung aller Wahrscheinlichkeit nach kommen, da Sie dann innerhalb der Bewährungszeit wieder eine Straftat begangen haben, die dann auch rechtskräftig abgeurteílt (durch den Strafbefehl) wäre.

Dann gibt es eine Nachricht an die Staatsanwaltschaft, die als Vollstreckungsbehörde im Altfall wieder tätig und den Bewährungswiderruf beantragen wurde.

"Nur" einfach zu ´zahlen (für etwas, was Sie nicht getan haben) wäre daher fatal.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

1115 Bewertungen
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