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Vorenthaltene Nutzungsausfallentschädigung?


08.05.2010 11:54 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander S. Kargoscha




Sehr geehrte Anwälte,

ich hatte vor einem Jahr einen unverschuldeten Unfall (unstrittig auch aus der Sicht des gegnerischen Versicherers, polizeilich aufgenommen).

Beruflich bedingt habe ich mein Auto (Cabrio, einziges Auto) erst 10 Tage später in die Werkstatt bringen können. Der Unfallverursacher war ein Holländer, der ein Mietwagen (großer internationaler Vermieter) hier in Deutschland angemietet hatte und in Holland wieder abgab. Trotz aktiven Einsatzes meiner Vertragswerkstatt und meiner Person, die Notwendigen Unfalldaten der gegnerischen Versicherung, Vertreten durch eine Assekuranz, zeitnah zu übermitteln (zig Telefonate, Besuch der aufnehmenden Polizeiwache, um Datenübermittlung zu beschleunigen, mehrfache Schreiben an die Assekuranz), verschleppte die Assekuranz die Kostenzusage zur Reparatur um über 40 Tage. Gezahlt hat sie allerdings als Nutzungsausfall lediglich einen Bruchteil, verweigert weitere Zahlungen und argumentiert mit meiner Pflicht zur Schadensminderung.

Dies finde ich verwunderlich, habe ich doch zum einen alles meinerseits mögliche aktiv dazu beigetragen, die Verweildauer in der KFZ-Werkstatt zu mindern und habe zum anderen die Verzögerung nicht selbst verschuldet.

Muss ich das so hinnehmen?

So weit schon einmal besten Dank!
08.05.2010 | 13:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Alexander S. Kargoscha
4 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

aufgrund des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes gehe ich davon aus, dass das beschädigte Fahrzeug durch das Schadensereignis fahruntüchtig geworden ist.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Vergabe eines Reparaturauftrages besteht leider in der Rechtssprechung die Auffassung, dass dieser unverzüglich nach dem Schadensereignis zu erteilen ist. Auch ist grundsätzlich keine Kostenzusage abzuwarten, sondern insoweit dafür zu sorgen, dass auch mit der Reparatur begonnen wird.


Das AG Hildesheim (47 C 258/07) hierzu:

"Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter ist aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, unverzüglich einen Auftrag zur Reparatur des geschädigten Fahrzeuges zu erteilen und für den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur Sorge zu tragen, sofern die Reparaturwürdigkeit feststeht und das Fahrzeug repariert werden soll, um die Zeit des Nutzungsausfalls so gering wie möglich zu halten. Ein Geschädigter ist nicht berechtigt, mit der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges so lange zu warten, bis der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine bindende Erklärung abgegeben hat, für die Reparaturkosten aufzukommen.

Deshalb hat ein Geschädigter auch keinen Anspruch auf Erstattung des aufgrund des Zuwartens bis zur Kostenübernahmeerklärung seitens des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung zusätzlich entstandenen Nutzungsausfallschadens.

Allerdings verstößt ein Zuwarten mit der Fahrzeugreparatur bis zur Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung dann nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn es dem Geschädigten finanziell nicht möglich ist, die Reparaturkosten selber zu tragen. Doch gilt dies nur dann, wenn der Geschädigte in einem solchen Fall dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung unverzüglich mitteilt, dass ihm die sofortige Erteilung eines Reparaturauftrages bzw. die sofortige Veranlassung eines tatsächlichen Reparaturbeginns ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist."


Und das LG Dresden (7 S 0235/07) schreibt hierzu:

"Wenn ein Verkehrsunfallgeschädigter einer Kraftfahrzeugwerkstatt einen uneingeschränkter Reparaturauftrag erteilt hat, der Werkstattbetreiber aber vor Reparaturdurchführung die Kostenübernahmeerklärung der Kfz-Haftpflichtversicherung abwartet, haftet der Unternehmer dem Kunden für die zusätzlichen Mietwagenkosten, die durch das Zuwarten entstanden sind."


Ich persönlich kann der Argumentation der Gerichte, die im Übrigen seit 1984 in dieser Form aufrechtgehalten wird nicht Folgen. Insbesondere sehe ich bei einer derart unverständlich langen Bearbeitungszeit wie durch die gegenerischen Versicherung in Ihrem Fall seinerseits ein erhebliches Mitverschulden des Gegners. Schließlich bleibt auch die Frage, inwieweit bei Ihrer Fallkonstellation (Beteiligung eines Ausländers) überhaupt die Auftragsvergabe ohne Kostenzusage zumutbar gewesen wäre.

Allerdings können diese Fragen letzendlich nur gerichtlich geklärt werden. Die bisherige Rechtsprechung jedenfalls spricht leider nicht zu Ihren Gunsten.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Alexander S. Kargoscha
Hungen

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FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrszivilrecht