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Mündlicher Mietvertrag


07.05.2010 15:51 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




Ich fand eine Wohnung (Altbau) die mir im ersten moment sehr gut gefiel und auch bereit war einige Umbauarbeiten vor zu nehmen, wie neue Fliesen, neue Decken. Beim genaueren betrachten auch durch einen Bausachverständigen wurde festgestellt, das sich das Objekt in einem desulaten Zustand befindet. (Schimmel an den Wänden, Wände nachweislich durchfeuchtet, Elektrik nicht nach VDO, usw.)
Dm Vermieter habe ich die Wohnung wieder abgesagt. Jetzt soll ich die schon abgerissenen Fleisen wieder ordnungsgemäß an die Wände machen, oder er will mich verklagen.
Was kann ich tun?
Ein schriftlicher Mietvertrag ist nicht geschlossen worden.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Mündlicher Mietvertrag
Antwort vom
07.05.2010 | 16:29
Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Grundsätzlich wäre auch ein mündlicher Mietvertrag möglich. Voraussetzung dafür wäre aber, dass über sämtliche Einzelheiten des Mietvertrages beiderseitige Einigung erzielt worden wäre. Dies dürfte nur in Ausnahmefällen zutreffen und ist in Ihrem Fall wohl eher auszuschließen.

Im Übrigen ließen sich etwaige gravierende Lücken (= Punkte über die nichts vereinbart wurde) leicht finden, sodass kein Vertrag zustande gekommen wäre.

Allerdings gibt es auch vorvertragliche Haftungen gem. § 311 BGB. Hier müssten Sie schuldhaft gehandelt haben, der Vermieter schuldlos. Bei gravierenden Mängeln bestünde aber eine Aufklärungspflicht des Vermieters. Schimmel macht die Wohnung unbewohnbar, sodass Sie nicht einziehen müssten.

Hat der Vermieter Sie hierüber nicht aufgeklärt, sehe ich für diesen keine Ansprüche gegen Sie.

Letztlich kommt es aber auch drauf an, in welchem Umfang hier Kosten angefallen sind, in welchem Zeitraum Renovierungen durch den Vermieter erfolgten (je länger der Zeitraum, je schlechter für Sie) und was im Einzelnen besprochen und vereinbart war.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt