02.02.2006 | 11:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nachdem Sie selbst zum Abschluss von Verträgen offenbar berechtigt waren, gehe ich davon aus, dass er’s sich nicht um einen Alleinvertretungsvertrag handelt. Dieser untersagt regelmäßig die Eigenvermittlung durch den Geschäftsherrn und den Einsatz anderer Handelsvertreter (vergl. BGH DB 1961, 601).
Daher gehe ich davon aus, dass der Handelsvertreter einen entsprechend weiten Gebietsschutz genießt.
dann gilt die Provisionspflich des
§ 87 II HGB:
Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
Auf seine Mitwirkung kommt es dann nicht an.
Die
Kündigung richtet sich nach
§ 89 HGB:
(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wer-den. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter ver-einbarte Frist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der ver-einbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
Darüber hinaus können Sie außerordentlich aus wichtigem Grunde kündigen,
§ 89 a HGB:
(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder be-schränkt werden.
(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Hierzu ist aber grundsätzlich eine vorherige
Abmahnung erforderlich, da es sich um einen Grund der Leistungsseite handelt (z.B. BGH DB 1981, 987).
Ob das Verhalten ausreicht, ist stets Frage des Einzelfalls, komplette Leistungsverweigerung spricht jedoch dafür.
Die Bezifferung eines Schadenersatzes auf Grund vertraglicher Pflichtverletzung dürfte nur schwerlich zu realisieren sein.
Zur genauen Differenzierung ist die Einsicht des Vertrages im Rahmen einer anzuratenden Vertretung unumgänglich. Hierfür steh ich auch gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
02.02.2006 | 11:49
Vielen Dank für Ihre Antwort. Der Vertrag ist ein exklusiver Vertrag. Wir haben jedoch - rein, um unser Überleben zu sichern - irgendwann selbst die Initiative ergriffen. Leider haben wir den Handelsvertreter nicht abgemahnt.
Welche Möglichkeiten gibt es, dass wir den Handelsvertreter in irgendeiner Weise in die Haftung nehmen?
Im Prinzip ist daran der Verlag gescheitert und gerade dabei die Insolvenz abzuwenden. Aus Angst vor Abfingungszahlungen wurde der Vertrag nicht gekündigt, jedoch wurde das Medium eingestellt.
Welche Konsequenzen ergeben sie daraus?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.02.2006 | 12:03
Leider sehe ich nach Ihrer weiteren Schilderung keine großen Anhaltspunkte.
Wenn es sich tatsächlich um einen Alleinvertretungsvertrag handelt (der Vertrag soll-te genau geprüft werden!) war Ihr eigenes Tätigwerden vertragswidrig und löst selbst einen Schadenersatzanspruch zu Gunsten des Handelsvertreters aus (BGH DB 1975, 1409). Darüber hinaus könnte der Handelsvertreter deshalb selbst fristlos kündigen ( OLG Düsseldorf, HVR 72 Nr. 468). Daraus könnte der Handelsvertreter auch wieder Schadensersatz fordern (§ 89 a II HGB).
Wenn Sie das Medium einstellen und den Vertrag nicht kündigen, ergeben sich wie-derum Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters, da Sie den Vertrag vereiteln.
Um die komplexe Situation für Sie zu einem halbwegs befriedigenden Ergebnis zu führen muss ich Sie auf eine weitere Vertragsprüfung und umfangreichere Beratung verweisen, als es dieses Forum bieten kann.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen eine hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und wün-sche Ihnen viel Erfolg.