Gehwegabsenkung bei Einfahrt, NRW, Gemeinde Nörvenich Verwaltungsrecht
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Gehwegabsenkung bei Einfahrt, NRW, Gemeinde Nörvenich


07.05.2010 11:45 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock


| in unter 2 Stunden

Vor 2 Jahren haben wir ein Reihenhaus in der Gemeinde Nörvenich gekauft. Zu diesem Zeitpunkt ist uns dieser gravierende Mangel nicht aufgefallen, unsere Einfahrt ist bis zur Hälfte mit einem hohen Bordstein versehen.

Eine ordnungsgemäße Nutzung der Einfahrt ist nicht möglich. Fahrten z.B. mit einem Anhänger auf die Einfahrt sind nur möglich, wenn ich einen Bogen über die Einfahrt des Nachbarn fahre. Beide Einfahrten liegen direkt nebeneinander, beim Nachbarn ist der Bordstein ordnungsgemäß abgesenkt.

Die Anfrage bei der Gemeinde (Absenkung des Bürgersteiges um ordnungsgemäße Nutzung zu ermöglichen) führte dazu das ich alle Kosten tragen soll und die Verantwortung für die Baustelle trage.

Was ist wenn sich jemand das Auto beschädigt bei der Fahrt auf meine Einfahrt, diese Kosten müsste doch dann auch die Gemeinde tragen? Also sollte es doch in Ihrem Interesse sein, solche Fälle zu vermeiden.


Mein Anliegen:
Gerne möchte ich der Gemeinde eine Antwort auf Ihr Schreiben senden, diesbezüglich bräuchte ich den ein oder anderen "Formulierungshinweis", damit ich die Kosten nicht tragen muss.

Vielen Dank!
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NRW Gemeinde
07.05.2010 | 13:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Die Herstellung (und auch die Änderung) einer Grundstückszufahrt ist regelmäßig die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche über den üblichen Gebrauch hinaus (sogenannte Sondernutzung), weil eine öffentliche Verkehrsfläche gequert werden muss, und die Kosten der Herstellung bzw. die Mehrkosten hierfür sind daher grundsätzlich durch den Grundstückeigentümer zu tragen.

In Ihrem Fall ist Rechtsgrundlage § 16 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) StrWG NRW(Gesetz), welcher lautet:

Vergütung von Mehrkosten
(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Bushaltestellenbuchten und die Sonderfahrstreifen des Linien- und Schulbusverkehrs. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut wird oder wenn Anlagen errichtet oder umgestaltet werden müssen, ohne dass der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben aus der Straßenbaulast oder auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist.
_________________________


Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird. Dann hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, § 20 StrWG NRW.

In Ihrem Fall wäre also maßgebend, ob eventuell bereits bei damaliger Einrichtung der Zufahrt Kosten durch den Eigentümer des Grundstücks getragen wurden oder auch als Kommunalabgaben aufgrund Satzung geleistet wurden und später Änderungen durch die Gemeinde vorgenommen wurden. Nur dann könnte ausnahmsweise eine Kostentragung oder Beteiligung durch die Gemeinde oder den Straßenbaulastträger in Betracht kommen.

Außerdem machen Sie keinerlei Angaben über die Breite der Zufahrt. Regelmäßig wird eine Breite von 3 m als ausreichend erachtet.

Für die Änderung der Zufahrt ist in jedem Fall eine Genehmigung bei der Gemeinde einzuholen, § 18 StrWG NRW.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Norderstedt

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