Getrennte Veranlagung im Trennungsjahr möglich? Familienrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Getrennte Veranlagung im Trennungsjahr mögl...

Getrennte Veranlagung im Trennungsjahr möglich?


| 06.05.2010 22:31 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Problem:

Mein Mann ist im März 2008 ausgezogen. Wir hatten damals Steuerklasse III (er) und V (ich). Die Steuerklassen haben wir erst 2009 wie vorgeschrieben geändert. Absprachen dazu gab es nicht.

Ende 2008 hatte er mir versprochen, den Unterhalt ab 2009 lt. Gehalt inkl. Bonus zu zahlen, wenn ich mit ihm die Steuer 2007 mit gemeinsamer Veranlagung mache. Dies hat er nicht getan.
Ich habe ein von ihm unterschriebenes Schriftstück, in dem geschrieben steht, dass er erklärt, dass sich der Trennungsunterhalt (Frau und Kind) 2009 an seinem aktuellen Gehalt inkl. Bonus orientiert, datiert in etwa zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2007 (Ende 2008).
Die Steuer 2008 habe ich mit Steuerklasse V alleine gemacht und eine Erstattung erhalten. Er wollte jetzt, dass ich der gemeinsamen Veranlagung für 2008 zustimme. Das habe ich getan unter der Voraussetzung, dass er mir alle Nachteile dadurch ausgleicht und den Unterhalt 2008 und 2009 nachzahlt und zwar bevor ich der Zusammenveranlagung für 2008 zustimme (schließlich hat er die eheliche Loyalität vermissen lassen, da er zu wenig Unterhalt bezahlt hat oder?).
Er wird wohl jetzt klagen. Wie soll ich weiter vorgehen? Ich habe ca. 4.500 € vom FA bekommen. Kann es sein, dass ich die 4.500 € komplett zurückzahlen muss? Oder muss er mir das ausgleichen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 64 weitere Antworten zum Thema:
Trennungsjahr möglich?
06.05.2010 | 22:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Nach der Rechtsprechung hat Ihr Ehemann einen Anspruch auf auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung für das Kalenderjahr der Trennung, wenn Ihnen dadurch keine steuerlichen Nachteile entstehen und Ihrem Ehemann die Zusammenveranlagung steuerliche Vorteile bringt.

Entstehen Ihnen steuerliche Nachteile, muss Ihr Ehemann Ihnen diese ausgleichen, wenn er mit Steuerklasse 3 in dieser Zeit keinen Unterhalt gezahlt hat. Hat er den gesetzlichen Trennungsunterhalt aber bezahlt, wird der Steuervorteil bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden sein, so dass Ihnen kein Nachteil entstanden ist, der nun auszugleichen wäre.

Das ist nach Ihrer Sachverhaltsdarlegung aber der Fall, da der Trennungsunterhalt auf der Grundlage seines Einkommens 2007 mit Steuerklasse III berechnet wurde.

Ich habe daher Zweifel, dass er zu wenig Trennungsunterhalt gezahlt hat - das müsste aber natürlich konkret geprüft werden.

Unklar ist hier auch, ob überhaupt noch eine nachträgliche gemeinsame Veranlagung erfolgen kann - das hängt davon ab, ob die Steuerbescheide schon bestandskräftig sind.

Kommt eine nachträgliche gemeinsame Veranlagung noch in Betracht, müssen Sie damit rechnen, die erhaltenen 4.500 EUR zurückzahlen zu müssen.

Sind die Steuerbescheide bereits bestandskräftig, kommt ein Schadensersatzanspruch Ihres Mannes in Betracht.

Zur Vermeidung einer von ihm offenbar angekündigten gerichtlichen Auseinandersetzung möchte ich Ihnen unbedingt empfehlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen und seine Zahlungen konkret überprüfen zu lassen - gerade weil es hier darauf ankommen wird, ob er den geschuldeten Unterhalt gezahlt hat.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Nachfrage vom Fragesteller 06.05.2010 | 23:21

Sehr geehrter Herr RA Schwartmann,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Er hat 2008 Trennungsunterhalt gezahlt, aber nicht vollständig. Es fehlte in der Unterhaltsberechnung seines Anwalts definitiv sein jährlicher Bonus, ca. 4.000 bis 5.000 Euro brutto. Ich habe damals zwar gesagt, dass sein Bonus fehlt, aber nicht geklagt (Kosten).

Muss er mir die steuerlichen Nachteile dann ausgleichen?


Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.05.2010 | 10:28

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die steuerlichen Nachteile muss er Ihnen insoweit ausgleichen, als sie auf der falschen Unterhaltszahlung beruhen - letztlich muss er Ihnen also den Unterhalt nachzahlen, der bei korrekter Berechnung angefallen wäre.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

Bewertung des Fragestellers 2010-05-10 | 09:51


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-05-10
3,8/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

696 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Urheberrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum