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firmenname.


11.05.2009 17:15 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla




Hallo und Guten Tag,
Ich bin selbständig und möchte mein Gewerbe erweitern und dazu meine email adresse nutzen und habe heute im www gesehen,das unter dieser adresse schon eine Firma gibt seid 2007 aber ich meine email adresse schon seid 2000 habe und ich jetzt bedenken habe, meine neue Firma, nicht nach meiner email adresse benennne
darf.Da es sich bei mir um Lebensmittel handelt und bei der anderen
Firma um Labor und Chemie
11.05.2009 | 21:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung können Sie die E-Mailadresse grundsätzlich bedenkenlos verwenden, solange zwei Voraussetzungen gegeben sind, auf die ich weiter untern näher eingehen möchte.

Wie Sie schon angedeutet und richtigerweise vermutet haben, könnte es aufgrund der Namensidentität Probleme dahingehend geben, dass Sie das Namensrecht oder Markenrechte der anderen Firma verletzen könnten.

Es steht also in frage, wer die Markenrechte an dem betreffenden Namen hat und welches rechtlichen Auswirkungen dies hat.

Der Markenschutz bzw .die Entstehung des Markenschutzes ist grundlegend in § 4 Markengesetz geregelt.

Gem.§ 4 Nr. 1 MarkenG entsteht Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register.

Sie schrieben, dass es die andere Firma seit 2007 gibt. Dies bedeutet aber noch nicht, dass diese Firma Ihren Markennamen auch geschützt hat. insoweit empfiehlt sicherheitshalber bei deutschen Patent- und Markenamt einen Auszug aus dem Markenregister zu beantragen, um festzustellen, ob die Firma ihrem Markennamen überhaupt gesichert hat.

Ist dies der Fall, dann besteht zu Gunsten der anderen Firma grundsätzlich gem. § 4 Nr.1 MarkenG ein Markenschutz und zwar grundsätzlich ab Eintragung ins Markenregister.

Sollte die andere Firma nicht im Markenregister eingetragen sein, so könnte diese Firma genau wie Sie gem. § 4 Nr. 2 MarkenG Markenschutz genießen.

Nach dieser Vorschrift entsteht Markenschutz auch ohne Eintragung ins Markenregister
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Wenn also die andere Firma also innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, sich also einen gewissen Ruf und Bekanntheit erworben hat, würde hieraus ein Markenschutz resultieren.

Dies kann ich aber aus der Ferne ohne entsprechende Daten zu der anderen Firma leider nicht abschließend beurteilen.

Auch bei Ihnen stellt sich die gleiche frage. Da Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung Ihren Firmennamen nicht als Wortmarke angemeldet haben, könnten Sie dennoch gem . § 4 Nr. 2 MarkenG Markenschutz genießen, wenn Sie innerhalb Ihrer Branche sich einen gewissen Ruf erarbeitet haben, also bekannt sind.

Dies kann ich ebenfalls leider nicht beurteilen, da Sie aber wesentlich länger als die andere Firma am Markt sind, ist bei Ihnen sehr viel eher von einem solchen Markenschutz auszugehen, als bei der anderen Firma.

Wenn Sie somit Markenschutz genießen gem. § 4 Nr. 2 MarkenG, ist noch die Frage, was in rechtlicher Hinsicht geschieht, wenn die neue Firma im Markenregister eingetragen ist.

In diesem Fall würde sich die andere Firma Ihnen gegenüber nicht auf Markenrechtsverletzung berufen können, da Sie die älteren und somit besseren Rechte bezüglich der betreffenden Wortmarke (also der Firmenname) haben.

Auch ist eine Markenrechtsverletzung Ihrerseits noch aus dem Grund unwahrscheinlich, dass es sich bei Ihrer und der anderen Firma um unterschiedliche Branchen handelt. Wenn also zwischen Ihnen und der anderen Firma keine Verwechslungsgefahr besteht, scheidet eine Markenrechtsverletzung bereits aus diesem Grund aus ( vgl. etwa LG Hamburg: Urteil vom 13.08.1997 Az.: 315 O 120/97;).

Um diese aufgeworfenen fragen aber abschließend klären zu können, wäre eine genaue Kenntnis Ihrer Branchenplatzierung sowie der der anderen Firma erforderlich, es sollte ein Auszug beim Markenregister in München genommen werden und auch der Auftritt von Ihrer sowie der andere n Firma müsste genau untersucht werden , um eine hundertprozent verbindliche Auskunft geben zu können.

Sehr gerne wäre ich Ihnen unter Anrechnung des hier geleisteten Betrages bei einer abschließenden Prüfung behilflich.

Sofern Sie Interesse an einer weitergehenden Vertretung haben, können Siemich gerne per E-Mail kontaktieren, damit ich Ihnen ein faires Angebot unterbreiten kann.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

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