Antwort vom
24.01.2008 | 14:09
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Reinigungsfirma muss Ihnen selbstverständlich den Ihnen zustehenden Lohn in voller Höhe auszahlen.
§ 2 Absatz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) schreibt vor, dass für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Dies gilt selbst dann, wenn der Feiertag in den
Urlaub fällt.
Von dieser Regelung kann der Arbeitgeber auch nicht abweichen, da sie gem.
§ 12 EFZG unabdingbar ist.
Entscheidend für diesen Anspruch ist, dass der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Hierfür kommt es entscheidend darauf an, welche Arbeitszeit für Sie gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre.
Wenn Sie also z.B. laut Dienstplan nur von Mittwoch bis Freitag arbeiten müssen und die Feiertage -Weihnachtsfeiertag und Neujahr- auf einen Dienstag fallen, sind sie nicht alleinige Ursache für den Arbeitsausfall. In diesem Fall hätten Sie auch keinen Anspruch auf Lohnzahlung.
Die Erteilung eines Zwangsurlaubs durch den Arbeitgeber ist, mit einigen wenigen Ausnahmen, nicht zulässig. So hat auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg am 30. Mai 2006 (AZ:
6 Sa 111/06) entschieden, dass Arbeitgeber von ihren Beschäftigten nicht verlangen dürfen, bei Auftragslücken kurzfristig bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Dies ist unter Umständen nur dann wirksam, wenn der Anlass und die Menge der Arbeitsreduzierung vorher näher besprochen wurden. Wenn das nicht geschehen ist, stellt es eine einseitige Risikoabwälzung auf den Arbeitnehmer dar, die dieser nicht hinnehmen müsse. In Ihrem Fall hat der Arbeitgeber dies sogar erst im Nachhinein, also ohne vorherige Erklärung, angeordnet.
Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass Ihr Arbeitgeber nicht berechtigt ist, den Betrieb zu schließen. Er muss allerdings trotzdem die Vergütung an alle Arbeitnehmer weiterzahlen.
Im Übrigen müsste Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn aber auch während des Urlaubs weiter bezahlen.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
29.01.2008 | 20:30
sehr geehrter herr rechtsanwalt müller,
vielen dank für die hilfreiche und aufschlußreiche beantwortung !
aus einem schreiben an alle mitarbeiter geht folgendes hervor:
zitet: "..hiermit teilen wir ihnen mit, dass die bank-filialen am 24.12. und 31.12. geschlossen bleiben und somit auch keine reinigung stattfindet.
sollten ihnen noch urlaubstage für dieses jahr zustehen, werden wir o.g. tage dementsprechend verrechnen."Zitet-ende.
das heisst, wir KÖNNEN an den beiden werktagen nicht arbeiten und werden dafür nicht bezahlt (verständlich) und uns werden 2 tage Urlaub abgezogen ! bekommen also 4 tage nicht bezahlt!!
das kann doch auch in dieser variante nicht gesetzlich sein !!!
vielen dank und
freundliche grüsse, donar0
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.01.2008 | 10:01
Sehr geehrte Fragenstellerin,
Meiner Meinung nach stellt das Schreiben Ihres Arbeitgebers keine ausreichende Konkretisierung von Anlass und Menge des Arbeitsausfalls dar. Dies ist aber eine Einzelfallentscheidung, und kann von mir deswegen nicht abschließend beurteilt werden. Aber selbst, wenn die Anordnung des Urlaubs rechtmäßig war, haben Sie jedenfalls nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Sie können demnach Bezahlung für den 24.12. und 31.12. verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)