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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Nebenkostenabrechnung für 2008 ist mir aufgefallen, dass ich der Mieterin für die Jahre 2006 € 732,97 und 2007 € 801,33 als fälschlicherweise errechnetes Guthaben ausbezahlt habe. Statt dessen wäre es eine N a c h z a h l u n g von Nebenkosten gewesen. Es ist mir sehr peinlich.
Ich habe der Mieterin nun meinen Irrtum geschrieben, auch dass sie nun meine irrtümlich geleisteten Beträge zurückzahlen und zudem die Nachzahlung für diese Jahre rückwirkend leisten muss. Ich habe ihr Ratenzahlung angeboten, zumal für 2008 sich eine noch höhere Nachzahlung ergibt.
Wie ist das mit der Verjährung? Die NK-Abrechnung für das Kalender-Jahr 2006 wurde unter Einhaltung der Abrechnungsfrist von 1 Jahr Ende 2007 vorgenommen.
Müsste ich - um die Verjährungsfrist zu unterbrechen und meine Ansprüche zu wahren - noch im Jahr 2009 einen Mahnbescheid beantragen? Die Mieterin wird erst Mal geschockt sein, wenn sie meinen Brief liest und sicherlich nicht sofort Zahlung leisten.
Freundliche Grüße
AP
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.12.2009 22:59:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Ihre Ansprüche verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Verjährungsfrist immer erst mit dem Schluss des Jahres abläuft, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Der Nachzahlungsanspruch wird fällig, wenn dem Mieter die formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeht. Zu dem Zeitpunkt beginnt also die Verjährung zu laufen. Wenn Ihre Mieterin die Abrechnung für 2006 in 2007 erhalten hat, dann verjährt Ihr Rückzahlungsanspruch erst zum Jahresende 2010.
Ihr Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der versehentlich ausgezahlten Gelder verjährt ebenfalls zum Jahresende 2010, wenn Sie das Geld 2007 gezahlt haben.
Eine Verjährungsproblematik zum Jahresende 2009 droht also nicht. Den Mahnbescheid können Sie (wenn nötig) auch noch im nächsten Jahr beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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