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Sachlage:
Seit 2004 besaß meine Mutter eine Geldanlage der Form WLB2W8,die nun Anfang März fällig wird.
Meine Mutter beantragte 2009 Nichtveranlagung, der vom Finanzamt stattgegeben wurde. 2010 wurde die Geldanlage auf mich überschrieben. Nun, im Februar, also kurz vor der Fälligkeit, teilte mir die Bank mit, dass es sich bei dieser Anlage um eine sog."Finanzinnovation" handele, bei Fälligkeit also 30% der gesamten Anlage an den Fiskus fallen würde, die man höchstens mit der nächsten Erklärung (für 2011) wieder zurückholen könnte. Die Bank bot zwar an, die Geldanlage kurzfristig auf die Mutter zurückzuschreiben, dabei würden aber wegen der "Schenkung" in Bezug auf die gesamte Anlage immer noch 7,5% Steuern anfallen.
Die entsprechende Steueränderung trat 2009 in Kraft. Hätte man die Überschreibung noch nicht gemacht, sondern damit gewartet, bis Fälligkeit und Wiederanlage vollzogen sind, so wären wegen der Nichtveranlagung der Mutter überhaupt keine Probleme entstanden. Darauf dass diese Geldanlage eine sog. "Finanzinnovation" ist, hat mich die Bank bisher überhaupt nicht aufmerksam gemacht. Die zuständige Anlageberaterin bzw. die Bank allgemein mit ihren Fachleuten hätte die Sachlage überschauen und mir raten müssen, mit der Überschreibung noch zu warten.
Kann ich nun von der Bank wegen fehlerhafter Beratung aus obenstehenden Gründen mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatz verlangen?
Antwort geschrieben am 12.02.2011 00:04:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Walther-Nernst-Straße 1, 12489 Berlin, Tel: (030) 467240570, Fax: (030) 467240579
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 25
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vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Grundsätzlich haftet eine Bank für fehlerhafte Ratschläge und Auskünfte. Allerdings besteht keine allgemeine Rechtspflicht der Bank, ihre Kunden über die steuerlichen Auswirkungen der Geschäfte zu beraten, aufzuklären oder vor riskanten Geschäften zu warnen. Haben Sie bzw. ihre Mutter allerdings konkret nach etwaigen nachteiligen steuerlichen Auswirkungen gefragt, so wäre ein (konkludenter) Beratungs- und Auskunftsvertrag anzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Bank auf ein Beratungsgespräch eingelassen hat oder der Bankangestellte zugesagt hat, Ihnen bzw. ihrer Mutter eine bestimmte Information zu beschaffen.
Der Haftungsfall wird ausgelöst, wenn eine erteilte Auskunft nicht den wahren Verhältnissen entspricht oder trotz vertraglicher Verpflichtung diese nicht erteilt wurde und dadurch ein Schaden entstanden ist. Der Geschädigte ist dann so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Auskunft ordnungsgemäß erteilt worden wäre.
Sie bzw. ihre Mutter müssten allerdings sowohl das Zustandekommen des Beratungs- und Auskunftsvertrages, die Falschberatung sowie den konkreten Schadenseintritt beweisen.
Abschließend weise ich aber nochmals hin, dass die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob ein Bankgeschäft mit – steuerlichen – Nachteilen für den Kunden verbunden ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.10.1997 (Az.: XI ZR 25/97) klargestellt, dass dem Kunden bei einer Steuerrechtsänderung dieselben Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen wie der Bank. Oft sind bei der Beurteilung steuerlicher Nachteile schwierige Rechtsfragen zu beantworten, die in den Bereich der Steuerberatung gehören und im Fall einer Fehlinformation ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko bedeuten. Daher würde es – so der Bundesgerichtshof – zu einer Überspannung der Pflichten der Bank führen, wenn sie den Kunden stets ungefragt auf Steuerrechtsänderungen und deren Folgen hinweisen müsste.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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