Antwort geschrieben am 18.11.2010 21:08:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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die grundlegende Rechtsvorschrift für die allgemeine Beleuchtungspflicht der Straßen durch die Gemeinden stellt § 51 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes dar.
Danach besteht die Verpflichtung der Gemeinden die Straßen in geschlossenen Ortslagen im Rahmen des Zumutbaren zu beleuchten. Die Gemeinden trifft aber auch aus anderen Rechtsinstituten und – vorschriften eine Beleuchtungspflicht. Hier ist vor allem die Verkehrssicherungspflicht zu benennen.
Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist, soweit zumutbar den so weit wie möglich gefahrlos zu gestalten, also die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrswegs nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern oder zumindest zu warnen. Die allgemeine Beleuchtung der Straßen wird daneben als ein Medium zur Unterstützung des Gemeindelebens, zur Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten und auch zur Erhöhung der Lebensqualität und des Ansehens der Stadt angesehen.
Der Umfang der Beleuchtungspflicht ist stark abhängig von den konkreten örtlichen Bedürfnissen und den sonstigen örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Bedeutung der jeweiligen Straße, aber auch von der Größe der Gemeinde und ihres finanziellen Vermögens. Über die sich aus der Verkehrssicherungspflicht und der sicherheitsrechtliche Beleuchtungspflicht des § 51 Abs. 1 des SächsStrG ergebenden Anforderungen hinaus liegt es größtenteils im gemeindlichen Ermessen, wie und in welchem Umfang die Straßen beleuchtet werden.
Es ist daher deutlich, dass die Beleuchtungspflicht sehr schwierig zu definieren ist. Da sie dem Verkehr dient haben die Bürger keinen Anspruch auf eine bestimmte Position von Lampen um damit etwa Grundstückzufahrten etc. auszuleuchten. Damit erscheint ein Vorgehen gegen die Gemeinde nicht erfolgversprechend. Es bleibt daher nur der Weg durch eine Einigung mit der Gemeinde einen anderen Zustand zu erreichen. Einen Anspruch darauf dürften Sie nicht haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.11.2010 21:55:28
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe ich eine Möglichkeit, aufgrund der fehlenden Straßenbeleuchtung in der gesamten Ortschaft in den vergangenen 18 Monaten, z.Bsp. die Grundtsückststeuer anteilmäßig zurück zu fordern?
MfG
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe ich eine Möglichkeit, aufgrund der fehlenden Straßenbeleuchtung in der gesamten Ortschaft in den vergangenen 18 Monaten, z.Bsp. die Grundtsückststeuer anteilmäßig zurück zu fordern?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.11.2010 22:45:51
Sehr geehrter Fragesteller,
ein solcher Anspruch kann nicht bestehen.
Die Steuer ist nach gesetzlicher Definition kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Staates. Der in Anspruch genommene Steuerpflichtige erhält für seine Steuerzahlung keine direkte Gegenleistung.
Somit kann wegen einer nicht erfolgten Leistung des Staates - hier der Gemeinde - auch kein Rückzahlungsanspruch von Steuern bestehen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ein solcher Anspruch kann nicht bestehen.
Die Steuer ist nach gesetzlicher Definition kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Staates. Der in Anspruch genommene Steuerpflichtige erhält für seine Steuerzahlung keine direkte Gegenleistung.
Somit kann wegen einer nicht erfolgten Leistung des Staates - hier der Gemeinde - auch kein Rückzahlungsanspruch von Steuern bestehen.
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