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fehlende Mietzahlungen


| 31.05.2010 14:14 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder


| in unter 1 Stunde

Hallo,
ich habe seit mehreren Jahren eine Garage vermietet. Seit Oktober 2009 wurde die Miete jedoch nicht mehr bezahlt. Auf meine schriftl. Anfrage an den Mieter bzgl. der ausstehenden Mieten teilte mir dieser mit, daß er versucht hatte, den Mietvertrag der Garage im Oktober 2009 telefonisch bei mir zu kündigen. Da er mich nicht erreicht hatte, zahlte er einfach keine Miete. Im Mietvertrag ist jedoch festgeschrieben, daß eine Kündigung (Mietrecht) nur schriftlich erfolgen kann und mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende wirksam wird. Dies teilte ich dem Mieter dann auch schriftlich mit und stellte ihm eine Frist bis zum 20.05.2010, die noch offenen Mietforderungen zu begleichen. Bis heute habe ich jedoch keine Reaktion des Mieters wahrnehmen können, auch der Garagenschlüssel wurde mir nicht zugeschickt. Daher gehe ich davon aus, daß das Mietverhältnis rechtlich weiter Bestand hat und der Mieter mir die offenen Mietforderungen begleichen müsste. Wie kann ich mich in diesem Fall verhalten ?
Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Fehlende Mietzahlungen
31.05.2010 | 14:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
34 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Der Mietvertrag ist vertragsgemäß unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen.

Des Weiteren wäre die mündliche Kündigung (Mietrecht) nicht wirksam. Auch das weitere Vorgehen des Mieters war nicht zulässig. Durch nichtzahlen der Miete kann keine konkludente Kündigung (Mietrecht) erfolgen.

Da derzeit immer noch keine schriftliche Kündigung erfolgt ist, besteht das Mietverhältnis auch noch fort.

Sie können daher bis zum heutigen Tage die Miete verlangen. Sie können jetzt Ihrerseits wegen des Zahlungsverzugs fristlos kündigen. Oder aber Sie warten auf eine Kündigung des Mieters und können dann bis dahin auch noch die Miete verlangen.

Die offene Forderung ist schriftlich geltend zu machen. Der Mieter soll binnen einer von Ihnen vorzugebenen Frist die Zahlung erbringen. Ihnen bleibt ansonsten der gerichtliche Weg offen.


Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.



Bewertung des Fragestellers 2010-05-31 | 14:42


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Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Jena

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