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Frage geschrieben am 02.05.2011 22:45:39

fehlende Kautionszahlung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1077
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe mit meinen Mietern im Mietvertrag ein Kaution vereinbart, die bis jetzt trotz mehrmaliger Aufforderung noch nicht bezahlt wurde. Ich habe jetzt die Mieter darauf hingewiesen, dass ich, wenn die Kaution nicht innerhalb der nächsten 14 Tage gezahlt wird, dies als grobe Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten betrachte und den Mietvertrag ordentlich kündigen werde.
Was passiert eigentlich, wenn ich den Mietvertrag nach Ablauf dieser Frist ordentlich kündige und dann irgendwann später doch noch die Kaution eingeht. Ist dann die Vertragsverletzung "geheilt" (wie dies ja bei einer fristlosen Kündigung (Mietrecht) wegen Mietrückständen gilt) oder bleibt die ordentliche Kündigung (Mietrecht) bestehen?


Antwort geschrieben am 02.05.2011 23:34:54
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Wenn sich Ihr Mieter weigert, die Kaution zu zahlen, ist das, wie Sie zutreffend schreiben, als Vertragsverletzung zu werten, die Sie berechtigt, den Mietvertrag gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich zu kündigen, jedenfalls wenn die ausstehende Kaution eine Monatsmiete übersteigt und die Dauer des Zahlungsverzugs einen Monat überschreitet. Steht nach diesen Voraussetzungen eine Vertragspflichtverletzung fest und liegen auch die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der strengen Formvorschriften für die Kündigung vor (§§ 568 Abs. 1 und 2, 573 Abs. 3, 574 ff. BGB), endet der Vertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB; eine Heilungsmöglichkeit der Verzugsfolgen gemäß §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gibt es NICHT (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04).

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321

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