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hallo, meine tochter K. 17 jahre alt, lebt getrennt von ihrer mutter bei ihrem freund und befindet sich in ernsthafter unlösbarer rechtlichen auseinandersetzung mit ihrer mutter (meiner gesch.frau) ursachen: seitens der mutter - keine ausübung der elterlichen sorge, kein beitrag zum lebenunterhalt, vorenthalung und unterschlagung von dokumenten und papieren und finanzen(post, kontozugang, versicherten-kv-karte, ausweis)schuldahftes mitverantworten des abbruchs der lehre... + sämtliche mediations- und vermittlungsversuche des zuständigen jugendamtes wurden seiten der mutter verworfen und sind abschließend und unumstößlich gescheitert + ich selbst,unterstütze meine tochter selbstverständlich, verfüge jedoch seit und mit dem scheidungsurteil aus 2001 über keinerlei Sorgerecht + auch zukünftig ist mir es unmöglich jenes sorgerecht zu erstreiten und/oder auszuüben + welche rechtlichen möglichkeiten und welchen hilfeanspruch kann meine tochter wahrnehmen + wie verhält es sich dabei mit der möglichkeit einer amtsvormundschaft durch das jugendamt ?
danke vg r.s.t.
Antwort geschrieben am 21.01.2012 17:14:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Da kein Elternteil derzeit die elterliche Sorge für Ihre Tochter ausübt ist beim Familiengericht ein Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers einzureichen. Diesem werden dann nach der Sachverhaltsschilderung Teile der elterlichen Sorge übertragen.
Grundsätzlich kann auch das Jugendamt als Ergänzungspfleger dann durch das Gericht für Ihre Tochter bestellt werden. Die Übernahme der Pflegschaft durch das Jugendamt ist nach § 1836 BGB kostenfrei.
Wird eine andere Person zum Ergänzungspfleger für Ihre Tochter bestimmt, so kann diese Person nach § 1835, § 1835 a BGB entstehende Aufwendungen gegenüber den Eltern abrechnen.
Wenn Ihre Tochter dauerhaft im Haushalt des Freundes bis zur Volljährigkeit leben soll und die Eltern bereit sind, die Rolle des Ergänzungspflegers wahrzunehmen, so könnte von dort aus der Antrag beim Familiengericht gestellt werden.
Der Ergänzungspfleger nimmt dann die vom Gericht übertragenen Teile der elterlichen Sorge wahr und kann sodann die fehlenden Unterlagen von der Kindesmutter herausfordern, als auch Unterhaltsansprüche geltend machen.
Alternativ käme noch die "Unterbringung" Ihrer Tochter in einem betreuten Wohnheim nach §§ 34,41 SGB VIII in Frage, wenn eine dauerhafte Unterbringung im Haushalt des Freundes nicht möglich ist. Ein Antrag auf betreutes Wohnen wäre ebenfalls im Rahmen der Jugendhilfe beim Jugendamt zu beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966
Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2012 18:38:12
sehr geehrter herr rösemeier,
vielen dank für ihre antwort+ wichtig für mich bzw. meine tochter ist noch zu wissen, von WEM und in welcher form in diesem falle beim familiengericht ein antrag auf bestellung eines ergänzungspflegers (jugendamt) einzureichen ist+
vg r.s.t
sehr geehrter herr rösemeier,
vielen dank für ihre antwort+ wichtig für mich bzw. meine tochter ist noch zu wissen, von WEM und in welcher form in diesem falle beim familiengericht ein antrag auf bestellung eines ergänzungspflegers (jugendamt) einzureichen ist+
vg r.s.t
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2012 18:46:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung:
Entweder das Jugendamt stellt den Antrag nach § 1666 BGB oder die Beiordnung eines Ergänzungspflegers wird von Ihnen beim Familiengericht angeregt.
Wenn Sie die Bestellung eines Ergänzungspflegers für Ihre Tochter anregen wollen, so können Sie dies schriftlich gegenüber dem Familiengericht erklären. Sie sollten hier eine Kopie der Geburtsurkunde Ihrer Tochter, den bisher zuständigen Sachbearbeiter beim Jugendamt, die vollständige Anschrift der sorgeberechtigten Mutter und eine Sachverhaltsschilderung dem Gericht darlegen.
Sodann wird das Gericht von Amts wegen tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung:
Entweder das Jugendamt stellt den Antrag nach § 1666 BGB oder die Beiordnung eines Ergänzungspflegers wird von Ihnen beim Familiengericht angeregt.
Wenn Sie die Bestellung eines Ergänzungspflegers für Ihre Tochter anregen wollen, so können Sie dies schriftlich gegenüber dem Familiengericht erklären. Sie sollten hier eine Kopie der Geburtsurkunde Ihrer Tochter, den bisher zuständigen Sachbearbeiter beim Jugendamt, die vollständige Anschrift der sorgeberechtigten Mutter und eine Sachverhaltsschilderung dem Gericht darlegen.
Sodann wird das Gericht von Amts wegen tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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