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Frage geschrieben am 22.02.2008 17:23:00

falsches Baujahr beim Verkauf einer Eigentumswohnung angegeben

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1947
Sehr geehrte Damen und Herren,

vor kurzem habe ich eine Eigentumswohnung gekauft. Der private Verkäufer verkaufte die Wohnung mit einer Baujahrangabe von 1993, so steht dies auch im Kaufvertrag.

Nun stellte sich heraus, dass die Wohnung bereits 1989 gebaut wurde und somit 4 Jahre älter ist als vom Verkäufer angegeben.

Der Verkäufer wurde darauf angesprochen und er meinte, er hätte die Wohnung damals auch schon mit dieser Bauhjahrsangabe erworben.

Macht es Sinn dagegen rechtlich vorzugehen oder sind 4 Jahre mehr oder weniger beim Baujahr nicht relevant?

Die Wohnungsübergabe steht nun morgen bevor und ich weiß nicht, ob ich die falsche Angabe des Baujahrs nochmals erwähnen soll.

Vielen Dank für ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.02.2008 19:09:01
Rechtsanwalt Jörn Langefeld
Unterstr. 1, 52459 Inden-Frenz, Tel: 02423/4084890, Fax: 02423/4084899
Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

kurz und bündig:

Es handelt sich bei der Angabe des Baujahrs um eine verkehrswesentliche Eigenschaft, welche schließlich für Ihre Entscheidung zum Kauf der Immobilie und die Höhe des von Ihnen gezahlten Kaufpreises ausschlaggebend ist.

Insofern kommt bei einer falschen Angabe des Baujahrs unter Umständen eine Anfechtung des Kaufvertrags in Betracht.

Wenn also die Wohnung aufgrund der falschen Baujahresangabe weniger Wert ist als eine vergleichbare Wohnung mit dem angegebenen Baujahr, so macht es mit Sicherheit Sinn, mit dem Verkäufer nochmals zu sprechen um z.B. einen Nachlass auszuhandeln.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste Einschätzung der Rechtslage aufgrund Ihrer Angaben gegeben zu haben und weise darauf hin, daß diese Antwort keine persönliche intensive Beratung ersetzen kann. Dazu wären mehr Details erforderlich.

MfG

Jörn Langefeld
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