Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Falsche.
Ich habe wegen Mietminderung eine Klage von meinem Vermieter am Hals. Es sind zwei Klagen (beide betreffen verschiedene Zeiträume). Während der ersten Klage hat sich herausgestellt, dass die lärm-erzeugende Mieterin eigentlich gar keine Mieterin dieser Wohnung war. Das heisst, sie war woanders gemeldet, hat aber bei der Gerichtsverhandlung gelogen und Falschaussagen gemacht. Sie hat diese Wohnung, als "ihre Wohnung" angegeben. Deshalb habe ich wegen Falschaussagen vor Gericht Strafanzeige gegen sie erstattet, denn ich habe die Gerichtsverhandlung verloren. Jetzt läuft die zweite Klage wegen der Mietminderung (anderer Zeitraum). Jetzt wurde diese lügende Zeugin wieder eingeladen, um auszusagen, dass sie angeblich keinen Lärm machen. Wir haben eine eindeutige Bestätigung des Bürgeramtes, dass sie in diesem fraglichen Zeitraum in der besagten Wohnung nicht gemeldet war und diese Bestätigung liegt dem Gericht vor. Ist es überhaupt erlaubt, dass diese "falsche Mieterin" überhaupt nochmal als Zeugin vor Gericht auftreten darf? Was ist denn das für ein Rechtsverständnis? Auch der Vermieter weiß, dass sie dort nicht gemeldet war und wegen Falschaussagen dieser Mieterin eine Strafanzeige gegen diese "falsche Mieterin" läuft und stellt sie dennoch wieder als Zeugin auf. Was kann ich dagegen unternehmen, die Staatsanwaltschaft anschreiben oder andere Möglichkeiten?Antwort geschrieben am 06.03.2011 21:01:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 564
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, daß Sie die Miete wegen ruhestörenden Lärms aus einer Nachbarwohnung gemindert haben. Der Vermieter klagt nun die offen stehende Miete ein.
Der Vermieter wird vermutlich vorgetragen haben, daß es es keine Lärmbeeinträchtigung gegeben habe. Sie werden demgegenüber in der Klageerwiderung behaupten, daß es an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten eine bestimmte Lärmentwicklung aus einer näher genannten Wohnung gegeben habe. Hierfür werden Sie Zeugen als Beweismittel benannt haben.
So wie Sie die Sachlage schildern, geht der Lärm von jener Frau aus, der Sie vorwerfen, als Zeugin falsch ausgesagt zu haben.
Ob man tatsächlich von einer Falschaussage ausgehen kann, läßt sich abschließend nicht beurteilen. Wenn jene Frau in der Wohnung wohnt ohne dort gemeldet zu sein, erscheint die Aussage, es sei ihre Wohnung zumindest nachvollziehbar.
2.
Wenn der Vermieter diese Frau im zweiten Prozeß erneut als Zeugin benannt hat, muß daß Gericht Beweis erheben, sofern die Klage des Vermieters schlüssig und Ihr Verteidigungsvorbringen erheblich ist.
Hat der Vermieter die Frau also als Zeugin dafür benannt, daß es keinen Lärm gegeben habe, muß das Gericht die Zeugin hören.
Wie das Gericht die Aussage der Zeugin letztlich würdigt, ist eine andere Frage.
Jedenfalls gibt es keinen Grund, die Zeugin im zweiten Prozeß nicht zu laden. Oder anders formuliert: Dem Gericht wäre ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen, würde die Zeugin nicht geladen.
Sie haben folglich keine Möglichkeit zu verhindern, daß die Zeugin aussagt. Wo die Zeugin gemeldet ist, ist für das Beweisthema unerheblich. Ihnen steht es frei, nach der Beweisaufnahme die Zeugenaussage in Form eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu werten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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