08.07.2008 | 15:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Lebensgefährtin hat sich durch die bei der Ausländerbehörde gemachten falschen Angaben gemäß
§ 95 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) strafbar gemacht. Den gleichen Straftatbestand hat aber auch der Ehemann verwirklicht.
Diese Straftat kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Mit welcher genauen Strafhöhe Ihre Lebensgefährtin (und deren Ehemann) zu rechnen hätte, lässt sich nur schwer abschätzen, weil dies immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Nach Ihrer Schilderung halte ich eine Freiheitsstrafe (die natürlich zur Bewährung ausgesetzt würde, wenn keine einschlägigen Vorstrafen existieren) für unwahrscheinlich. Ihre Lebensgefährtin müsste also mit einer Geldstrafe rechnen. Für die Strafzumessung spielt es eigentlich zunächst keine (positive) Rolle, dass der Ehemann Ihre Lebensgefährtin zu der Unterschrift auf die von Ihnen beschriebene Art gedrängt hat. Denn ein Ausländer macht ja gerade immer deshalb die falschen Angaben vor der Ausländerbehörde, um einen (weiteren) Aufenthaltstitel zu erhalten. Dass Ihre Lebensgefährtin Angst vor einer Ausweisung / Abschiebung hatte, wird also grundsätzlich in einem Strafverfahren nicht (besonders) positiv bewertet werden können, da diese Angst ALLE Ausländer haben, die zur Erlangung eines Aufenthaltsrechtes falsche Angaben machen.
Dennoch meine ich, dass auch die weiteren Umstände berücksichtigt werden müssten (finanzielle Folgen durch das Verhalten des Ehemannes). Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass Ihre Lebensgefährtin ohnehin unproblematisch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach
§ 31 AufenthG erhalten hätte (dazu sogleich), die falsche Erklärung also insoweit nicht unbedingt notwendig gewesen ist.
Sehr positiv würde im Rahmen der Strafzumessung natürlich gewertet, wenn Ihre Freundin von sich aus die Ausländerbehörde informiert.
Sollte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, sollte Ihre Lebensgefährtin SOFORT einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Der Rechtsanwalt sollte nach Möglichkeit sowohl im Ausländerrecht als auch im Strafrecht tätig sein. Hintergrund: Wenn Ihre Lebensgefährtin später einmal die Einbürgerung beantragen will, darf eine Strafe eine bestimmte Höhe grundsätzlich nicht überschreiten (derzeit: 90 Tagessätze bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung), vgl. § 12a StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz).
Ihre Lebensgefährtin hatte auf die Ihr erteilte Niederlassungserlaubnis keinen Anspruch, weil die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis schon nicht mehr bestand. Wenn die Ausländerbehörde nachträglich Kenntnis davon erhält, wird die Niederlassungserlaubnis mit ziemlicher Sicherheit zurückgenommen. Dies heißt, dass Ihre Lebensgefährtin die Niederlassungserlaubnis nachträglich verliert. Rechtlich ist die Lage hier eindeutig.
Ihre Lebensgefährtin hat aber Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 31 AufenthG für zunächst ein Jahr, da sie mehr als zwei Jahre mit ihrem (noch) Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat. Die Aufenthaltserlaubnis nach
§ 31 AufenthG ist von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Noch-Ehemann vollkommen unabhängig. Ihre Lebensgefährtin müsste sich dann nicht mehr erpressen lassen. Die Aufenthaltserlaubnis nach
§ 31 AufenthG wird zunächst für ein Jahr erteilt, kann aber verlängert werden.
Das Wichtigste zum Schluss: Wenn Sie und Ihre Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind erwarten, dann wird dieses Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten (vgl. § 4 StAG). Wenn das Kind in Deutschland geboren wird, hat Ihre Ehefrau einen Rechtsanspruch (kein Ermessen der Ausländerbehörde) auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung des Sorgerechts bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (vgl. §
28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Wichtig dafür ist dann nur, dass Sie nicht nur der biologische Vater, sondern auch der rechtliche Vater sind.
Dies ist geregelt im Familienrecht in
§ 1592 BGB. Am einfachsten wäre es, wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes mit Ihrer Lebensgefährtin verheiratet wären,
§ 1592 Nr. 1 BGB. Dann sind Sie automatisch rechtlich der Vater. Es wäre deshalb günstig, wenn bis zur Geburt die
Scheidung rechtskräftig wird UND eine neue Eheschließung mit Ihnen durchgeführt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, müsste nach
§ 1692 Nr. 2, Nr. 2 BGB verfahren werden.
Nach Ihren Schilderungen sollte Ihre Lebensgefährtin in Deutschland bleiben können. Selbst wenn noch vor der Geburt des Kindes (wann ist dieser Zeitpunkt?) die Niederlassungserlaubnis zurückgenommen würde UND die Ausländerbehörde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (warum auch immer) gemäß
§ 31 AufenthG verweigern würde, wird dieses Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass bis zum Abschluss Ihr gemeinsames Kind auf der Welt sein sollte. Sollte die Ausländerbehörde schon vor der Geburt abschließend entscheiden, könnte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden, über das mit Sicherheit bis zur Geburt nicht entschieden wird.
Im Übrigen besteht bei einer (hoch) Schwangeren im Regelfall Abschiebungsschutz, insb. wenn das Kind von einem Deutschen ist.
Selbst wenn das schlimmste passiert, und das Kind nicht lebend zur Welt kommt, könnten Sie immer noch Ihre Lebensgefährtin heiraten, wodurch Sie ebenfalls einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht erhalten würde.
Meines Erachtens sollten Sie deshalb sofort gegen den Noch-Ehemann vorgehen und Ihn deutlich in die Schranken weisen. Insbesondere sollten Sie sofort dessen Zugriff auf das Konto verhindern. Wenn Sie dies ohnehin schon tun wollten, sollten Sie den gesamten Sachverhalt auch der Ausländerbehörde mitteilen, weil dies wie schon gesagt im Rahmen der Strafzumessung erheblich positiv gewertet werden würde. Ob Sie den Ehemann (über die Steuerhinterziehung hinaus) anzeigen wollen, müssen Sie entscheiden, das steht Ihnen frei. Einen RECHTLICHEN Rat kann ich Ihnen hierzu nicht geben. Vorteile einer Anzeige für Ihre Lebensgefährtin vermag ich jedenfalls nicht zu erkennen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung in diesem Forum weiterhelfen konnte. Sie können gerne noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
09.07.2008 | 00:38
Guten Tag Herr Cziersky-Reis,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, erhält meine Lebensgefährtin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG für zunächst ein Jahr und parallel/zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung des Sorgerechts bis zum 18. Lebensjahr des Kindes i.V. mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Damit wäre ja die "Ausweisungsthematik" b.a.w. faktisch "vom Tisch". Könnte meine Lebensgefährtin während dieser Zeit (z.B. bis zum 18. LJ des Kindes) "normal" arbeiten oder hätte sie bei einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 oder § 31 AufenthG irgendwelche Nachteile/Restriktionen o.ä. zu befürchten? Was passiert, wenn das Kind stirbt - erlischt dann die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 mit der Folge, dass dann (unmittelbar) die Ausweisung droht?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.07.2008 | 10:32
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
zum jetzigen Zeitpunkt besteht der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt automatisch kraft Gesetzes zur Ausübung einer (beliebigen) Erwerbstätigkeit, § 31 Absatz 1 Satz 3 AufenthG.
Mit der Geburt des Kindes besteht zusätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Auch diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt ohne weiteres zur Ausübung einer (beliebigen) Erwerbstätigkeit bis das Kind 18 Jahre alt ist, § 28 Abs. 5 AufenthG.
Ihre Lebensgefährtin erhält aber nur „eine“ Aufenthaltserlaubnis. In ihrem Pass stand vor der Erteilung der Niederlassungserlaubnis „Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG“. Nun steht dort „Niederlassungserlaubnis“. Wenn die Niederlassungserlaubnis zurückgenommen wird, wird die Ausländerbehörde prüfen, ob ein Anspruch auf die Erteilung einer „normalen“ Aufenthaltserlaubnis besteht. Wann dieser Termin bei der Behörde ist, kann nicht genau vorhergesagt werden. Wenn zum Zeitpunkt des Termins bereits Ihr gemeinsames Kind geboren ist und bereits die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigt ist, wird die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 31 AufenthG erteilen (was an sich möglich wäre), sondern nach § 28 Nr. 3 AufenthG, weil diese günstiger ist (sie kann u.a. sofort für 3 Jahre erteilt werden und nicht nur für ein Jahr) und außerdem die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG immer nur eine „vorübergehende“ ist. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG wird deshalb in der Praxis nur erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Vorschrift besteht.
Falls das Kind sterben sollte, könnte die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG nicht mehr verlängert werden. Allerdings hätte Ihre Lebensgefährtin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 28 Absatz 2 AufenthG, sobald das Kind 4 Jahre alt geworden ist.
Wenn Ihre Lebensgefährtin nach Beendigung der Ausbildung als Krankenpflegerin arbeitet und mit dieser Arbeit den Lebensunterhalt bestreiten kann (also keinen ergänzenden Anspruch auf ALG II hat) würde sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG erhalten, wenn das Kind versterben sollte.
Im Falle einer späteren Heirat mit Ihnen würde Sie außerdem eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund dieser Eheschließung erhalten.
Alle genannten „Varianten“ erlauben Ihrer Lebensgefährtin ohne Weiteres eine Erwerbstätigkeit.
Im Ergebnis haben Sie deshalb Recht: Die „Ausweisungs- bzw. Abschiebungsproblematik“ ist bei Ihrer Freundin „vom Tisch“ (Anmerkung: Das Gesetz verwendet den Begriff der „Ausweisung“ grundsätzlich nur bei einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund von (schweren) Straftaten. Kann eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen nicht erteilt oder verlängert werden, spricht das Gesetz von „Abschiebung“.)
Unabhängig von dem Fall Ihrer Freundin gilt: Gegen eine Abschiebung kann IMMER Rechtsmittel eingelegt werden; von seltenen Ausnahmefällen abgesehen (zu dem Ihre Freundin auch nicht gehört) ist dann eine „sofortige“ Abschiebung nicht möglich und erfolgt in der Praxis auch seitens der Ausländerbehörde nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt