Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Falsche.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu einem sehr doofen und unangenehmen Thema.
Es gibt eine junge Frau (ich nenne sie "Maria") die mir schon seit einiger Zeit schreibt, ich aber aus persönlichen Gründen nicht immer nett zu ihr war. Hört sich jetzt ein wenig doof an.
Im Dezember 2010 hat diese junge Frau sich für jemand anderes ausgegeben, und hat mir über ein falsches Facebook Profil geschrieben und viel mit mir geredet. Wir haben geschrieben und telefoniert da ich ja keine Ahnung hatte dass "Maria" dahinter steckt. Es ging soweit, dass wir uns treffen wollten, es aber nie zu einem Treffen gekommen ist, den Grund dafür kenne ich ja nun.
Wir haben viele SMS geschrieben und wollten sogar zusammen in den Urlaub (Sie hat mir Bilder und Videos geschickt, aber auf diesem Material war eine falsche Person zu sehen). Es ging bis zu dem Punkt, dass Sie eine Beziehung mit mir wollte.
Gestern hat Sie mir dann die Sache gebeichtet, allerdings nicht von alleine, aber ich habe es rausbekommen! Nun verlangt von mir, dass ich Ihr verzeihe, was ich nicht tun werde.
Meine Frage ist nun, ob es empfehlenswert ist, diese Person anzuzeigen und ob es Aussicht auf Erfolg hat.... Wie wird eine solche "Tat" bestraft?
Gruß
Furby
Antwort geschrieben am 15.02.2011 16:51:27
das, was Sie ansprechen und gerne wissen wollen ist, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten der "Maria" gegeben ist und, ob Sie hier eine Handhabe gegen Sie haben.
Zivilrechtlich sehe ich von dieser Seite aus recht wenig Erfolgsmöglichkeiten, um Schadensersatz zu erhalten, wenn auch das von Ihnen beabsichtigt ist.
Hintergrund hierfür ist, dass als Straftat ein Betrug i.S.d. § 263 I StGB in Betracht kommt, da die "Maria" Sie wissentlich und mit dem Willen getäuscht hat, sie sei eigentlich eine andere Person. Sie haben daher freiwillig in Form von Schreiben von SMS etc. Geld ausgegeben und damit über Ihr Vermögen verfügt. Allerdings liegt hier wohl keine Bereicherung i.S.d. § 263 I StGB der Maria vor, da sie sich diese Beträge nicht aneignen konnte.
Auch wurden Sie nicht aufgrund der falschen Identität dazu gebracht, Verträge (wie z.B. den geplanten Urlaub bzw. die Buchung desselben) abzuschließen, so dass auch hier kein Betrug gegeben ist, allenfalls an einen versuchten Betrug zu denken wäre, wenn "Maria" tatsächlich eine solche Buchung verursacht hätte durch Aufforderung an Sie. Dadurch wäre aber der Schwindel aufgeflogen, so dass diesseits nicht von einem Tatentschluss der "Maria" ausgegangen werden kann und damit eine Versuchsstrafbarkeit auch ausscheidet.
Eine Lüge an sich ist jedoch nicht strafbar, solange daraus keine strafrechtlichen Tatbestände, wie der hier angesprochene Betrug, verwirklicht werden. Eine Straftatbestand der Lüge gibt es nicht.
Anders könnte dies jedoch im Rahmen von § 238 I Nr. 2 StGB aus, dem umgangssprachlichen Stalking. Nach Ihrer Schilderung käme dieser Straftatbestand in Betracht, da tatsächlich eine Kontaktaufnahme stattgefunden hat und diese "Maria" damit auf jeden Fall - wenn auch unter Pseudonym - Ihre Nähe mittels Telekommunikation aufgesucht hat. Da wenig Ausführungen zur Intensität gegeben werden ist eine Beurteilung, ob dies beharrlich erfolgte oder nicht, nicht ohne Weiteres möglich, da der Straftatbestand des § 238 StGB recht weit gefasst ist. Beharrlich ist aber immer dann anzunehmen, wenn gegenüber dem Opfer mindestens 2 Handlungen i.S.d. Vorschrift vorliegen, so OLG Zweibrücken zu § 238 I Nr. 1 StGB in seinem Urteil vom 15.01.2010 - Az. 1 Ss 10/09.
Wenn Sie also davon ausgehen, dass so etwas noch ein Mal passieren kann, dann wäre eine Anzeige angebracht, um prophylaktisch "Maria" darin zu hindern, weiterhin unter einem neuen Namen so zu verfahren.
Insofern könnten Sie auch wohl über § 823 II BGB i.V.m. § 238 StGB die Kosten ersetzt verlangen, die durch das Versenden von SMS etc. angefallen sind, soweit Sie diese noch beziffern können. § 238 StGB stellt auch ein Schutzgesetz dar.
Sollten Aspekte nicht angesprochen worden sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2011 16:55:22
vielen Dank für die schnelle Antwort, es ist zu einer Buchung der Urlaubs gekommen, also ist eine Anzeige mit Aussicht auf Erfolg möglich? Es würden dann ggf. meine entstandenden Kosten bezahlt werden müssen?
Gruß
Furby
vielen Dank für die schnelle Antwort, es ist zu einer Buchung der Urlaubs gekommen, also ist eine Anzeige mit Aussicht auf Erfolg möglich? Es würden dann ggf. meine entstandenden Kosten bezahlt werden müssen?
Gruß
Furby
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2011 17:01:03
Sehr geehrter Fragensteller,
in diesem Falle würde ich Ihnen dazu raten eine Anzeige mit Darstellung des ganzen Sachverhalts bei der Staatsanwaltschaft aufzugeben.
Wenn das Verfahren eröffnet wird können Sie im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens Ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ich halte wegen der Buchung des Urlaubs ohne weitere Betrachtung der Sach- und Rechtslage Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 238 StGB für nicht fernliegend.
Wird ein Strafverfahren eingestellt, so können Sie diese Ansprüche noch immer vor den Zivilgerichten durchzusetzen versuchen. Ein Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens kann jedoch nicht eingeschätzt werden, da hierzu eine vollständige Prüfung des Sachverhalts, insbesondere auch der Beweisbarkeit der Behauptungen relevant ist. Ich rate Ihnen daher, alle Verbindungsnachweise der SMS und Nachrichten von Facebook aufzubewahren, um für den Fall der Fälle Beweismöglichkeiten zu haben. Ebenso sollten Sie Ihre "Quelle" als Zeugen benennen, der Ihnen von der falschen Person berichtet hat.
Sehr geehrter Fragensteller,
in diesem Falle würde ich Ihnen dazu raten eine Anzeige mit Darstellung des ganzen Sachverhalts bei der Staatsanwaltschaft aufzugeben.
Wenn das Verfahren eröffnet wird können Sie im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens Ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ich halte wegen der Buchung des Urlaubs ohne weitere Betrachtung der Sach- und Rechtslage Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 238 StGB für nicht fernliegend.
Wird ein Strafverfahren eingestellt, so können Sie diese Ansprüche noch immer vor den Zivilgerichten durchzusetzen versuchen. Ein Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens kann jedoch nicht eingeschätzt werden, da hierzu eine vollständige Prüfung des Sachverhalts, insbesondere auch der Beweisbarkeit der Behauptungen relevant ist. Ich rate Ihnen daher, alle Verbindungsnachweise der SMS und Nachrichten von Facebook aufzubewahren, um für den Fall der Fälle Beweismöglichkeiten zu haben. Ebenso sollten Sie Ihre "Quelle" als Zeugen benennen, der Ihnen von der falschen Person berichtet hat.
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