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Frage geschrieben am 07.09.2006 12:14:00

fahren onhne Führerschein

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3131
ich brauche hilfe. ich habe morgen einen verhandlungstermin wegen fahren ohne führerschein,ich bin in dieser sache noch nie aufgefallen und habe es auch zum ertsen mal gemacht. es war auch kein Alkohol oder Unfall im spiel, bin nur ganz normal angehalten worden. ich bin 1998 zu einer bewährungststrafe wegen brandstiftugn verurteilt worden diese habe ich ordentlich abgelegt die bewährung. dann bin ich zu 2 jahren auf bewährung wegen betruges( nicht bezahlen einer rechnung) verurteilt worden diese wäre oder ist im april diesen jahres zu ende gewesen,auch in dieser zeit gab es keine vorfälle.nun habe ich grosse angst vor dem was mich erwartet(haben die vorstrafen einfluss),was für eine strafe wird mich erwarten,wie hoch wird sie sein. bin in dieser sache noch nicht vorbestraft(strassenverkehr).wie soll ich mich vor gericht verhalten.ich were auch im oktober vater......

Bitte Dringend um Hilfe

Danke



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.9.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.09.2006 13:57:52
Rechtsanwalt Thilo Wagner
Poll-Vingster-Straße 105, 51105 Köln, Tel: 022146023314, Fax: 022146023322
Verkehrsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung des von Ihnen beschriebenen Sachverhalts und des von Ihnen eingestellten Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1.) Zur Strafandrohung und Erwartung:

Das vorsätzliche „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ ist gemäß § 21 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) strafbar.

Die Straftat kann hiernach mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Gemäß § 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ist immer die konkrete Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Hierbei sind zunächst die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind zu berücksichtigen.

Nach § 46 Abs. 2 StGB ist bei der Strafzumessung aber weiterhin auch das Vorleben des Täters zu berücksichtigen. Mögliche Vorstrafen wirken sich also regelmäßig strafverschärfend aus.

Eine konkrete Strafprognose oder eine bewährungsrechtliche Stellungnahme ist in diesem Rahmen aufgrund der wenigen Informationen nicht möglich. Der Ausspruch einer Geldstrafe - dürfte jedoch trotz Ihrer Vorstrafen – möglich sein.

2.) Zum weiteren Vorgehen:

Aufgrund Ihrer erhebliche Vorstrafen halte ich eine eigene Verteidigung ohne Beistand eines versierten Strafverteidigers grundsätzlich für nicht sinnvoll. Sie sollten also nicht alleine vor dem Strafgericht erscheinen. Insoweit wäre vorrangig und dringend die schnelle Suche eines Anwalts anzuraten, welcher bereit ist, Sie kurzfristig in dem Strafverfahren zu verteidigen.

Es wäre jedoch auch möglich, dass Sie zu dem Termin überhaupt nicht erscheinen. In diesem Fall würde aller Wahrscheinlichkeit nach auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl gegen Sie erlassen werden. In diesem Strafbefehl würde Ihre Strafe ohne gewöhnliche Hauptverhandlung und Urteil festgesetzt. Dieser Strafbefehl stünde ohne fristgerechte Einlegung von Rechtsmitteln später einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Nach Erlass des Strafbefehls steht Ihnen die Entscheidung frei, ob Sie den Strafbefehl und damit die ausgesprochene Strafe akzeptieren oder im Wege des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls angreifen und somit eine Hauptverhandlung erzwingen, in welche die Strafsache dann verhandelt werden müsste.

Ich hoffe, dass Ich Ihnen mit dieser Antwort eine erste Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass aufgrund weiterer bisher nicht bekannter Umstände eine andere rechtliche Bewertung möglich ist und diese Anregung ein ausführliche Beratung nicht ersetzt.

Bei Nachfragen können Sie mir am schnellsten direkt eine E-Mail an tw@wagnerhalbe.de senden. Sie erhalten zeitnah eine kostenfreie Rückantwort.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Thilo Wagner
Kanzlei Wagner Halbe
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