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ich bin mit einem Unterfahrlift, für den es eine Hakenlastversicherung gibt sowie eine schleppausnahmegenehmigung besteht, nach Herford gefahren und habe einen lkw 7,5 to (nicht fahrbereit) geschleppt (zu mir nach Denkendorf ca. 500 km). Die dortige Polizei hat mich nun verklagt (Strafbefehl), daß ich ohne Zulassung u Versicherung gefahren wäre. Angeblich würde die Hakenlastversicherung nicht ausreichen und es läge kein Nothilfegedanke zugrunde. der geschleppte Lkw hat eine max. Höhe von 3,60, deshalb war ein Aufladen nicht möglich, da sonst die zulässige Höhe überschritten worden wäre. Frage: Das Fahrzeug lag mit der Vorderachse ja auf der Abschleppbrille und war zusätzlich noch mit dem Haken vom ziehenden Fahrzeug gesichert somit ist der Lkw doch ordnungsgemäß geschleppt worden??? Ich bitte um rasche Antwort. Vielen lieben dank.Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.06.2008 22:50:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 204
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es ist zu unterscheiden zwischen dem Abschleppen (bei Panne) bzw. bei Nothilfe oder aber der bloßen Ortsveränderung (normaler Schleppvorgang).
Hier lag ein normaler Schleppvorgang vor, der genehmigungspflichtig ist.
Ob jedoch ein Verstoß gegen die StVZO vorliegt und inwieweit Sie Aussicht auf Erfolg haben, ist ohne Vorlage des Strafbefehls schlecht zu beurteilen. Ich bitte daher, den Strafbefehl mir zuzufaxen oder per E-Mail zuzusenden.
Dabei ist insbesondere die Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Einlegung des Einspruchs zu beachten.
Nach dem Einspruch kann durch den Rechtsanwalt die Akte eingesehen werden, aus der sich dann die näheren Einzelheiten ergeben. Die Akte kann nicht durch Privatpersonen selber eingesehen werden.
Eine Begründung ist nicht erforderlich, jedoch zumeist hilfreich.
Sollte der Sachverhalt jedoch zutreffen kann auch gegen die Tagessatzhöhe an sich Einspruch eingelegt werden (Begrenzung auf das Strafmaß).
Eine Gerichtsverhandlung findet aber auf alle Fälle dann statt.
Ich habe Ihnen eine Email zugesandt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.06.2008 00:01:54
Vielen dank für die rasche Antwort. Laut Aussagen unserer Polizei ist aber der Sachverhalt, der mir vorgeworfen wird so nicht richtig, da eben dies ein Spezialfahrzeug zum Schleppen gewesen sei es ja eine Versicherung seitens des Unterfahrliftes bestehe und das geschleppte Fahrzeug eben am Haken befestigt warund angeblich dieses Gesetz erst vor kurzem abgeändert worden sei. Habe Fax gerade an Sie gesendet.
Den Strafbefehl
Den Einspruch gegen den Strafbefehl sowie
die Antwort des Gerichtes.
Vielen dank für die rasche Antwort. Laut Aussagen unserer Polizei ist aber der Sachverhalt, der mir vorgeworfen wird so nicht richtig, da eben dies ein Spezialfahrzeug zum Schleppen gewesen sei es ja eine Versicherung seitens des Unterfahrliftes bestehe und das geschleppte Fahrzeug eben am Haken befestigt warund angeblich dieses Gesetz erst vor kurzem abgeändert worden sei. Habe Fax gerade an Sie gesendet.
Den Strafbefehl
Den Einspruch gegen den Strafbefehl sowie
die Antwort des Gerichtes.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.06.2008 15:34:26
Sehr geehrte Fragende,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Unterlagen. Aus der Argumentation des Gerichts erschließt sich mir ebenfalls nicht, warum ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegen sollte. Ich hatte eher einen Verstoß gegen die StvZO vermutet, aber das ist gar nicht Gegenstand des Verfahrens.
Ich würde die Bescheinigung der Versicherung an das Gericht zusenden - denn laut einer Erfahrung müsste der Versicherungsschutz ausreichend sein - und somit darlegen, dass das Fahrzeug versichert war. Zudem haben sie - wenn es anders sei sollte - nicht vorsätzlich gehandelt, da Sie von einem Schutz ausgingen und es sich Ihnen auch nicht aufdrängte, dass etwas nicht richtig versichert sein könnte.
Falls Sie Einsicht in die Akte einnehmen wollen, kann ich diese gerne anfordern. Sie können mich gerne auch telefonisch oder per Mail erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrte Fragende,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Unterlagen. Aus der Argumentation des Gerichts erschließt sich mir ebenfalls nicht, warum ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegen sollte. Ich hatte eher einen Verstoß gegen die StvZO vermutet, aber das ist gar nicht Gegenstand des Verfahrens.
Ich würde die Bescheinigung der Versicherung an das Gericht zusenden - denn laut einer Erfahrung müsste der Versicherungsschutz ausreichend sein - und somit darlegen, dass das Fahrzeug versichert war. Zudem haben sie - wenn es anders sei sollte - nicht vorsätzlich gehandelt, da Sie von einem Schutz ausgingen und es sich Ihnen auch nicht aufdrängte, dass etwas nicht richtig versichert sein könnte.
Falls Sie Einsicht in die Akte einnehmen wollen, kann ich diese gerne anfordern. Sie können mich gerne auch telefonisch oder per Mail erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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