Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 31.08.2011 22:23:58

fahren ohne fahrerlaubnis mit 1,4 promille und unfall

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 989
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 129 weitere Antworten zum Thema Unfall.
hallo
habe meine gesellenprüfung bestanden und dann habe ich mit meinen kumpels auf einem toom-baumarkt parkplatz ein paar bier getrunken und dann sind wir alle mal mit dem auto eines kumpels der den Führerschein hat gefahren und ich habe aber mit diesem auto einen Unfall gebaut und es wurde dann die polizei gerufen und die kam aber der besitzer des autos sagte wir sollen gehen er sagt das er es war aber ich habe mich hinter einer hecke versteckt und wurde dann von einem polizisten gesehen aber ich habe gleich gesagt das ich es war und das ich auch eine aussage mach und es wurde eine atemalkohol probe gemacht und da hatte ich 0,84 mg/l und dann musste ich auf die wache dort wurde mir blut genommen worüber ich aber noch keine info habe wurde vorher schonmal mit 18jahren mit einen pocketbike erwischt wo ich 30 arbeitsstunden bekommen habe und habe diese auch gemacht und habe auch mit 16 mal geklaut wo ich auch 40 arbeitsstunden bekommen habe jetzt meine frage kann mir sehr viel passieren trotz schlechter kindheit und so ( vergewaltigt worden und gemobbt in der schule schläge von meiner mutter und 7 monate aufenthalt ind der psychatrie und 2 jahre kinderheim und und und )


Antwort geschrieben am 31.08.2011 23:27:51
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 159
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen einer Erstberatung gern beantworte. Bitte beachten Sie, dass auf dieser Plattform nur eine erste, überschlägige rechtliche Einschätzung erfolgen kann, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung oder Vertretung weder ersetzen kann noch soll.

Nun zu Ihrer Frage:

Nach Ihren Angaben haben Sie mindestens zwei Delikte begangen, und zwar zum einen die Trunkenheitsfahrt und zum anderen das Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Bei der Trunkenheitsfahrt käme eine Strafe nach § 315 c StGB oder nach § 316 StGB in Betracht. Welches Delikt hier letztlich einschlägig ist, kann sich nur bei genauer Aktenkenntnis eindeutig beurteilen. Fest dürfte jedoch stehen, dass Sie in jedem Falle bei einem Atemalkoholwert von o,84 mg/l und einer zu erwartenden BAK um die 1,9 o/oo absolut fahruntüchtig gewesen sind. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird bei PKW-Fahrern ab einer BAK von 1,1 o/oo angenommen.
Sowohl § 315 c StGB als auch § 316 StGB sehen als Bestrafung eine Freiheitsstrafe - § § 315 c gestaffelt von 2 bis zu 5 Jahren und § 316 StGB bis zu 1 Jahr - oder Geldstrafe vor. Welche Strafe Sie konkret zu erwarten haben, lässt sich pauschal an dieser Stelle nicht beantworten, da das Strafmaß nicht nur von eventuellen (einschlägigen) Vorstrafen sondern z. B. auch von dem Maß der Gefährdung oder der Höhe des verursachten Schadens beeinflusst werden kann.

Das 2. Delikt, das Sie nach Ihren Angaben verwirklicht haben, ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis, das nach § 21 Abs. 1 StVG einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Auch hier lässt sich ohne Aktenkenntnis nicht seriös abschätzen, welche Strafe tatsächlich zu erwarten ist.

Je nachdem, ob bei dem Unfall z. B. eine Person verletzt wurde, können u. U. noch weitere Straftatbestände in die Beurteilung einfließen, die das zu erwartende Strafmaß beeinflussen würden.

Betreffend den Punkt der schlechten Kindheit ist zu sagen, dass nach § 46 Abs. 1 StGB die Schuld des Täters die maßgebliche Grundlage für die Strafzumessung ist. In die Strafzumessung fließen dabei natürlich auch die Persönlichkeit des Täters sowie die persönlichen Umstände mit ein. Eine schlechte Kindheit kann in manchen Fällen strafmildernd wirken, doch ist dies immer abhängig vom Einzelfall. Eine schlechte Kindheit ist aber in aller Regel noch kein Grund, für eine pauschale Schuldunfähigkeit oder eine zwingende Strafmilderung.

Soweit bei Ihnen noch das Heranwachsendenstrafrecht angewendet werden könnte, könnte die Kindheit evtl. stärkere Berücksichtigung finden. Allerdings ist auch hier immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und auch im Heranwachsendenstrafrecht führt eine schlechte Kindheit nicht automatisch zu einer Strafmilderung oder Straffreiheit.

Vor diesem Hintergrund müssen Sie zunächst davon ausgehen, dass in Ihrem Fall ein "ganz normales" Strafverfahren durchgeführt wird. Auch sollten Sie sich darauf einstellen, dass Sie wie jeder andere Täter bestraft werden, also u. U. auch eine Freiheitsstrafe, evtl. mit Bewährung, verhängt werden könnte, wenn dies nach der festgestellten Schuld angemessen ist

Insgesamt kann ich Ihnen nur anraten, aufgrund der Delikte und zu erwartenden Strafe schnellstmöglich einen Verteidiger oder eine Verteidigerin vor Ort mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Nach Akteneinsicht und nach einem ausführlichen Mandantengespräch kann dann überlegt werden, ob und in wieweit Ihre Kindheit im Strafverfahren berücksichtigt werden kann oder muss. Nach einer Akteneinsicht kann zudem auch die zu erwartende Strafe besser eingeschätzt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin





Bewertung der Antwort vom Fragesteller

fahren ohne fahrerlaubnis mit 1,4 promille und unfall | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-31
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
alles bestens danke



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verkehrsrecht letzten Monat:

17
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
fahren   fahrerlaubnis   14   promille   unfall