und habe - just for fun - meinen Namen und ersten Fragen
beantwortet. Irgendwie mißtrauisch geworden, habe ich abgebrochen.
Nun erhalte eine Rechnung per email über 30 Euro ! Wie das?
Nicht zahlen, oder ?
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Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.10.2006 21:37:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 272
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in den AGB des "Anbieters" ist eine Gebühr für die Teilnahme an diesem "Gewinnspiel" in Höhe von 30 Euro vorgesehen. Aus diesem Gund verlangt die Gegenseite nun diese Gebühr.
Tatsächlich stellt sich die Frage, ob hier diese AGB wirksam vereinbart worden sind. Hier ist es nötig, die genaue Abfolge Ihrer Eingaben und insbesondere wann und wie und ob Sie Kenntnis von den AGB erhalten haben. Wenn die AGB wirksam miteinbezogen worden sind, besteht grds. ein Zahlungsanspruch.
Gegen eine Zahlungsanspruch kann eine bewußte Täuschung sprechen, wenn die Kosten eines Dienstes nicht klar auf der Internetseite ersichtlich sind undder Anbeiter genau deshalb diese Internetseite betreibt. Dann könnte ein Anfechtungsrecht, dass unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (hier: Rechnung) ausgeübt werden. Dies ist aber strittig.
Schließlich haben Sie die Möglichkeit den Vertrag gem. § 312d BGB zu widerrufen (14 Tage-Frist bei korrekter Widerrufsbelehrung), wobei hier jedoch auch § 312d Ab. 4 BGB Anwendung finden kann: Wenn die Leistung personalisiert ist oder auf den Kunden zugeschnitten und bereits erbracht, kann ein Widerrufsrecht entfallen.
Letztlich können Sie einen Vertragsschluß auch bestreiten, der Anbeiter muß dann nachweisen, dass ein Vertrag zustandegekommen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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