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Frage geschrieben am 16.02.2011 15:23:55

führerscheinabgabe

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1606
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
wir hatten im Dezember einen Autounfall auf der Autobahn und anfang Februar kam von der Staatsanwaltschaft das Urteil, mein Mann soll seinen Führerschein abgeben. In der Belehrung steht wenn er in Deutschland trotzdem mit seinem Führerschein fährt macht er sich strafbar. Meine Frage ist nun, wie es ist im Ausland speziell Schweiz, Österreich und Tschechien? Darf er da fahren mitb seinem Führerschein? Weil es steht da Bundesrepuplik Deutschland somit versteh ich es so dass er im Ausland fahren dürfte?!

mfg


Antwort geschrieben am 16.02.2011 17:19:18
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist mir noch nicht ganz klar, ob Ihrem Ehemann
die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wurde.

Wurde die FE entzogen, wird der Führerschein eingezogen und Ihr Ehemann muss Du nach Ablauf einer von einem Gericht verhängten Sperrfrist (mind. 6 Monate) eine völlig neue FE beantragen.

Bei einem Fahrverbot musst der FS lediglich für einen begrenzten Zeitraum (1 bis 3 Monate) abgegeben werden. Dieser wird dann amtlich verwahrt und nach Ablauf der Frist wieder herausgegeben. Ein Fahrverbot hat Rechtsgeltung nur in Deutschland.

Damit darf Ihr im Ausland fahren. Problematisch ist nur bei Verkehrskontrolle im Ausland wie Ihr Ehemann nachweisen will, dass er im Besitz eines Führerscheins ist.

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2011 17:33:22

Mein Mann hat bei der Staatsanwaltschaft angerufen weil weder drin stand wie lange er den Führerschein abgeben muss noch wie es jetzt weiter geht. Er hat den Führerschein noch.

In dem Beschluss steht drin

nacgfolgende Entscheidung:

1. Dem Angeschuldigtem wird die Fahrererlaubnis gem. §111a a StPO, §69StGB vorläufig entzogen.

2. Diese Entscheidung wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins.

Die Staatsanwaltschaft konnte uns nichts sagen weil die Akte nicht da war.
Muss mein Mann den Führerschein selber abgeben oder wie?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 17:56:06

Erfolgt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, ist der Betroffene nicht mehr im Besitz einer gültigen Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges; führt er dennoch eines, macht er sich nach § 21 Abs 1 Nr 1 StVG strafbar (BGH NJW 2001, 3347).
Der Führerschein wird beschlagnahmt durch die Staatsanwaltschaft, die sich der Polizei bedient.
Ihr Mann muss den Führerschein nicht (freiwillig) selbst abgeben.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

führerscheinabgabe | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2011-02-16
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