Frage geschrieben am 10.07.2008 12:34:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
evtl Sperre des ALG1 wegen fehlgeschlagenem Vermittlungsversuch
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3332Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Betrifft: Feststellung über den möglichen Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen
Ich muss Stellung nehmen zu dem Verlauf eines Bewerbungsprozesses, wo der Vermittlungsvorschlag von der Agentur für Arbeit kam.
Ich habe mich auf einen Vermittlungsvorschlag der Agentur f.A. auf eine Stelle als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst (Key Account) beworben. Nach 2-3 Tagen schon bekam ich von der Firma einen Anruf wo wir einen Termin für die persönliche Vorstellung vereinbart haben.
Das Gespräch ist sehr gut verlaufen bis zu dem Zeitpunkt, wo der Geschäftsführer mich fragte welche Gehaltsvorstellung ich denn hätte. Ich hatte bei meiner Bewerbung eine Gehaltsgröße von „etwa 4300 €“ angegeben. Ich hatte bewusst „etwa“ geschrieben um da einen Verhandlungsspielraum für beide Parteien zu schaffen.
Er meinte, dass diese Gehaltsvorstellung für die Verhältnisse seiner Firma zu hoch wären.
Ich erklärte ihm, dass ich für mein Gehalt auch einiges mache und und auch in der Vergangenheit bei allen Firmen für beste Umsatzergebnisse sorgte.
Er sagte darauf hin, dass sich das Gehalt aus Fixum und Provision zusammensetzen würde und dass die Mitarbeiter seiner Firma richtig viel arbeiten, also sehr viele Verträge schreiben müssten um vielleicht auf 2700 € oder in seltenen Fällen auch mal auf 3000€ Brutto zu kommen.Er meinte weiterhin, dass es ja schließlich einen Firmenwagen und ein Handy obendrauf gibt. Ich sagte dass dieses im Außendienst auch üblich ist.
Ich sagte dass ich gerne bereit wäre auf 3 – 4 Hundert € zu verzichten, aber 1600€ weniger das schaffe ich nicht. Ich muss jetzt schon jeden Pfennig herumdrehen und Unterhalt für zwei Kinder bezahlen.
Er stand auf und meinte, dass wir uns noch einmal Gedanken darüber machen sollten.
Am nächsten Tag rief er mich an und sagte dass er mich gerne dem Deutschland Chef vorstellen wollte, der letztendlich die Entscheidungen trifft und er fragte mich noch einmal, wie ich denn zu meinem Gehalt stehen würde.
Ich fragte ob er denn eine Möglichkeit über einen Verhandlungsspielraum sehen würde.
Nein, sagte er, mehr wollen und können wir nicht bezahlen. Er wünschte mir alles Gute und sagte dass er mir meine Unterlagen zurückschicken würde und legte auf.
Ich bekam einige Tage später meine Unterlagen zurück mit der Begründung:
Da Ihre Gehaltsvorstellung für unsere Verhältnisse total überzogen sind, sehen wir uns gezwungen Ihnen Ihre Unterlagen zurück zu schicken.
Er hat auch eine Mitteilung an das Arbeitsamt geschrieben, worauf ich nun bis zum WE eine Stellungnahme schreiben muss.
Meine Frage ist:
Wie soll ich meine Stellungnahme schreiben bzw. formulieren? Ich habe keine Ahnung was ich denen schreiben soll.
Wenn ich mich auf die Gehaltsverhandlung beziehe, wird das A-Amt vielleicht sagen das es eine zumutbare Stelle war. Warum hat der mich eingeladen, wenn ihm mein Gehaltwunsch in der Bewerbung sicher schon aufgefallen war.
Habe ich nun diese Stelle durch meinen Versuch zu verhandeln abgelehnt?
Wie komme ich aus dieser Geschichte ohne Sperre heraus?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.07.2008 13:53:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow
Bismarckstr. 34, 50672 Köln, Tel: 0221/283040, Fax: 0221/2830416
Erbrecht, Sozialrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Zivilrecht, Mietrecht
Bewertungen: 33
Bismarckstr. 34, 50672 Köln, Tel: 0221/283040, Fax: 0221/2830416
Erbrecht, Sozialrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Zivilrecht, Mietrecht
Bewertungen: 33
die Bundesagentur kann eine Sperrzeit gem. § 144 SGB III
(Gesetzestext hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html)
verhängen, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben.
Was nun unter "versicherungswidrig" zu verstehen ist, bemisst sich in Ihrem Fall nach § 144 Abs. Satz 2 Nr. 2 SGB III:
Nämlich wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Bundesagentur unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annehmen oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch Ihr Verhalten verhindert haben.
Ich gehe vorliegend davon aus, dass eine entsprechende Belehrung seitens der Bundesagentur ordnungsgemäß erfolgt ist (die Belehrung muss konkret, vollständig, verständlich und richtig sein, da anderenfalls keine wirksame Sperrzeit verhängt werden kann.
Eine Sperrzeit würde nur verhängt werden können, wenn Sie die zumutbare Stelle nicht angenommen hätten, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. In beiden Kriterien (zumutbar - wichtiger Grund) liegt der Knackpunkt Ihres Falles: Ist eine Stelle als Key Account Manager zu dem von der Firma intendierten Gehalt zumutbar bzw. stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn Sie eine Stelle wie die Ihnen angebotene nicht bekommen, weil Ihre Gehaltsvorstellung mit dem Arbeitgeber nicht übereinstimmt?
Zur Beantwortung dieser Frage kommt es also entscheidend darauf an, ob die Gehaltsvorstellung der Firma so weit unterhalb des Üblichen liegt, dass man es als nicht mehr zumutbar bezeichnen kann, dafür zu arbeiten. Oder andersherum formuliert: Ist Ihre Gehaltsvorstellung angemessen oder stellt sie sich als vollkommen übertrieben dar?
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass der potentielle Arbeitgeber Ihre Gehaltsforderung als vollkommen überzogen bezeichnet hat. Ob dies letztlich zutrifft oder nicht, kann ich Ihnen leider aufgrund der mir vorliegenden Informationen leider nicht beantworten.
Allerdings hat der Gesetzgeber in § 121 SGB III
Gesetzestext hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__121.html
eine Regelung zur Zumutbarkeit auch im Hinblick auf die Gehaltshöhe aufgestellt.
In § 121 Abs. 3 SGB III ist die Zumutbarkeit gestaffelt nach der Dauer der Arbeitslosigkeit: Danach gilt eine Beschäftigung dann nicht als zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt.
In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar.
Je länger Sie also arbeitslos sind, desto "zumutbarer" wird ein niedriges Gehalt. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist eine Beschäftigung nur dann nicht mehr zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das geleistete Arbeitslosengeld.
Da ich die Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit nicht kenne und auch die Höhe des in Ihrem Fall der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt, kann ich hierzu leider keine Angaben machen.
Wichtig ist in Ihrem Fall aber auch die Tatsache, dass Sie Ihre Gehaltsvorstellung bereits in Ihrer Bewerbung angegeben hatten und bereits durch die Verwendung des Wortes "etwa" signalisiert haben, dass Ihrerseits ein Verhandlungsspielraum besteht. Auch der Verlauf der Gespräche so wie von Ihnen geschildert lässt nicht darauf schließen, dass Sie es bewusst und absichtlich darauf angelegt hätten, die Stelle nicht zu erhalten. Auch Ihre Argumentation, weshalb und warum Sie so verhandelt haben und nicht anders, klingt nachvollziehbar.
Deshalb rate ich zu folgendem Vorgehen:
Prüfen Sie die Kriterien der Zumutbarkeit in Ihrem Fall anhand der Kriterien in § 121 Abs. 3 SGB III (Dauer der Arbeitslosigkeit, Höhe des der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelts). Liegen Sie innerhalb der Grenzen, sollten Sie den Fall gegenüber der Bundesagentur genauso schildern wie in Ihrer Anfrage. Sollten Sie dagegen über der gesetzlichen Grenze liegen, sollten Sie den Fall ebenfalls detailliert schildern. Dann sollte aber noch einmal ganz genau die Rechtsfolgenbelehrung überprüft werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt v. Bredow direkt

