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Frage geschrieben am 19.01.2012 07:25:41

erweiterter Eigentumsvorbehalt ? Rechtslage

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 424
Guten Morgen,

ich habe eine Frage zu einem Sachverhalt mit drei Beteiligten, einem Verkäufer/Hersteller, einem Zwischenhändler und einem Endkunden ( alles Gewerbetreibende ).
Der Verkäufer Hersteller in dem Fall bin ich.

Ein Objekt wurde im Auftrag eines Zwischenhändlers fertiggestellt auf Bestellwunsch des Endkunden.
Für das Objekt ( Kaufpreis ca. 1000 Euro ) wurde eine Anzahlung von 50 % geleistet.
Danach Anlieferung bei dem Zwischenhändler, Aufstellung durch den Zwischenhändler bei dem Endkunden.
Mittlerweile sind etliche Monate vergangen und die restliche Zahlung von den weiteren 50 % sind nicht bei uns eingegangen.
Es ist nun so, das der Zwischenhändler nicht mehr erreichbar ist, vorraussichtlich auch ( dadurch das Emails von der ursprünglichen Firmen-Emailadresse zurückkommen, die Firmenseite nicht mehr im Netz zu finden ist ), Insolvenz angemeldet ist. ( Vermutung )
Da noch eine kleine Reklamation offen war, haben wir von dem Endkunden ( die Kontaktdaten wurden uns damals von dem Zwischenhändler übermittelt )
das Objekt in seinem Einverständnis von ihm abgeholt und bei uns.

Ich gehen stark davon aus, das der Endkunde seinen Verkaufspreis des Objektes an den Zwischenhändler beglichen hat, das ist ja der Geschäftsvorgang zwischen den erwähnten beiden.

Wie schaut es nun aus mit meinen fehlenden 50 % ?

Habe ich eine rechtliche Handhabe gegenüber dem Endkunden in der Hinsicht, das ja das Verkaufsobjekt ( meiner Ansicht nach ) garnicht das Eigentum des Zwischenhändlers wurde, durch eine vollständige Begleichung der Rechnung ?
Oder kann der Endkunde nun trotzdem auf Auslieferung des Objektes bestehen ?
Wie ist die rechtliche Situation ?

Vielen Dank und einen freundlichen Gruß
ein Fragender


Antwort geschrieben am 19.01.2012 08:16:01
Rechtsanwalt Andre Stämmler
Otto-Schott-Str. 41, 07745 Jena, Tel: 03641 - 328647, Fax: 03641 - 587674
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Frage die ich wie folgt beantworte:

Zunächst muss hier festgestellt werden ob und wenn ja welcher EIgentumsvorbehalt vereinbart wurde. In der vorliegenden Konstellation kommen 2 Arten in Frage. Der sog. verlängerte Eigentumsvorbehalt und der sog. Kontokorrentvorbehalt (erweiteter Ev).

1. Verlängerter EV

In dieser Konstelation wird mit dem Zwischenhändler eine Abtretung der Kaufpreisforderung und Einziehungsermächtigung vereinbart. Die Forderung steht also dem Verobehaltsverkäufer zu, der Zwischenhändler zieht Sie nur ein.
Hier erwirbt der Abnehmer regelmäßig das Eigentum mit vollständiger Kaufpreiszahlung an den Zwischenhändler. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen Abnehmer und Zwischenhändler ein Abtretungsverbot vereinbart wurde. Dann ist lediglich noch gutgläubiger Erwerb möglich. In Branchen in denen ein verlängerter Eigentumsvorbehalt üblich ist, obliegen dem Abnehmer aber Nachforschungsobliegentheiten.

2. erweiteter EV

Ein erweiteter EG ist jedenfalls im kaufmännischen Bereich zulässig. Hier behält sich der Vrobehaltsverkäufer das EIgentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreis vor.
Eine Sonderkonstelation ist der weitergeleitete EV. Der Zwischenhändler legt hierbei den EV gegenüber dem Abnehemer offen.

Ohne Kenntnis der genauen Vereinbarungen wird eine aschließende Beurteilung nicht möglich sein.

Sie praktisch zunächst in Erfahrung bringen, ob der Endkunde den Kaufpreis bereits vollständig beglichen hat. Wenn nicht, haben Sie regelmäßig gute Chancen.

Es besteht natürlich die Möglichkeit die Ware zurück zu behalten bis der Kaufpreis vollständig ausgeglichen wurde - lt. Sachverhalt befindet sich die Ware bei Ihnen. Hier setzen Sie sich jedoch im Falle einer unberechtigten Rückhaltung einem Kostenrisiko aus (Anwaltsgebühren, ggf. Klage)


Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.

Mit freundlichen Grüßen

André Stämmler

Rechtsanwalt
André Stämmler

Otto-Schott-Str. 1
07745 Jena

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Mobil: 0049 (0)177 - 2772493

www.ra-staemmler.de

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.01.2012 18:07:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine genaue Antwort ist in einem solchen sehr schwierig, ohne weitere Details nicht möglich. Insbesondere da es auf die Kenntnis des Endkunden und den Vereinbarungen zwischen Enkunden und Zwischenhänfler ankommt.

Sofern der Endkunde den Eigentumsvrobehalt nicht kannte oder kennen musste, hat er sicherlich das Eigentum am Artikel wenigstens im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs erlangt. Ein Vorgehen gegen den Endkunden hat dann meines Erachtens keine Erfolgsaussichten.

Da Sie aber berichten, dass auch der Endkunde Gewerbetreibender ist, kann davon ausgegangen werden, dass diesem ein branchenüblicher Eigentumsvorbehalt bekannt gewesen ist. Dieser hätte dann Prüfpflichten. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet dann aus, wenigstens wenn die Prüfpflichten verletzt worden sind. Inwieweit dies hier der Fall ist, kann pauschal nicht beurteilt werden.

Sie sollten herausfinden inwieweit der Endkunde vom EIgentumsvorbehalt wusste. Gibt er es zu und hat nicht weiter nachgepfüft sollte ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen sein. Sie sind Eigentümer.

Das hier eine genauere Antwort nicht möglich ist, liegt wie erwähnt an der Vielzahl der Unbekannten.

Ich hoffe Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A.Stämmler

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