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erstbeitrag bei freiwilliger GKV nicht bezahlt


16.08.2009 19:47 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh


| in unter 2 Stunden

Ich habe mich,im März 2008, mit Hilfe der Agentur für Arbeit selbstständig gemacht und mich dazu bei meiner vorherigen GKV weiter versichert, aber die Beiträge nicht gezahlt. Im Juni stellte sich die Versicherung leistungsfrei und v erlangte aber weiter die Beiträge. Ist das rechtens? Ich habe im Versicherungsvertragsgesetz gelesen, das eine Versicherung ihre Ansprüche innerhalb von 3 Monaten gelten machen muss, wenn der erstbeitrag nicht gezahlt worden ist, ansonsten ist das als Kündigung der Versicherung zu werten
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema:
GKV
16.08.2009 | 21:07

Antwort

von

Rechtsanwältin Natascha Unruh
136 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Das VVG findet für die Versicherungsverhältnisse der Sozialversicherung, wie die gesetzliche Krankenversicherung, keine Anwendung:

"Folgende Rechtsverhältnisse sind keine Versicherungsverträge, sodass die Regelungen des VVG nicht zur Anwendung gelangen:

* Versicherungsverhältnisse der Sozialversicherung, denn deren Leistungen werden bislang nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags erbracht, sondern kraft Gesetzes (§ 40 SGB I)." (Schwintowski/Brömmelmeyer: Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 1. Auflage 2008)

Für die GKV ist einschlägig § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__16.html

Danach ruhen die Leistungen mit Ausnahme von Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23.01.2009 ist die Anordnung auf Ruhenlassen der Versicherung allerdings auf die beitragspflichtigen Mitglieder zu beschränken. Die mitversicherten Familienangehörigen genießen also auch bei nicht gezahlten Kassenbeiträgen den vollen Leistungsschutz.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der (kostenlosen) Nachfrage hinweisen.

Ich wünschen Ihnen einen guten Abend und verbleibe


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Berlin

136 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht