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Frage geschrieben am 17.01.2012 19:29:00

erneute Abmahnung nach Entfernung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 808
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer Abmahnung.
Wenn man eine Klage auf Entfernung einer Abmahnung erhoben hat und diesen Prozess auch gewinnt, da die Abmahnung fälschlicherweise beinhaltet, dass man 2 Stunden zu spät zur Arbeit gekommen ist, man aber wirklich nur eine halbe Stunde zu spät zur Arbeit gekommen ist, kann dann der Arbeitgeber aufgrund des gleichen Sachverhalts, aber mit Korrektur der verspäteten Arbeitszeit eine neue Abmahnung schreiben oder ist dies dann nicht mehr möglich?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 17.01.2012 20:29:25
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre o.g. gestellte Frage, die ich Ihnen wie folgt beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.

Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie sicherlich mit der Gegenwehr gegen die Abmahnung vor Gericht von Ihren Rechten Gebrauch gemacht haben. Jedoch hat dies sicherlich nicht zu einem guten Klima mit dem Arbeitgeber beigetragen und dieser hat Sie sicherlich nun im "Auge".

Weiterhin haben Sie in meines Erachtens einen Fehler mit der Gegenwehr gegen die Abmahnung begangen. Die Abmahnung war vom Vorwurf unstreitig berechtigt, Sie sind zu spät gekommen. Nur der Zeitpunkt stimmt nicht. Ich gehe davon aus, dass Sie vor Gericht Klage auf Entfernung der Abmahnung in der Personalakte eingereicht haben.

Sie hätten hier meines Erachtens anders reagieren müssen. Sie hätten eher eine Gegendarstellung zur Personalakte einrechen sollen. Dadurch das Sie den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Akte zu entfernen, oder wie in ihrem Fall dagegen klagen, ist es höchstwahrscheinlich, dass der Arbeitgeber wie auch in Ihrem Falle seinen Formfehler korrigiert und eine neue Abmahnung ausspricht. Diese entspricht nun den Erfordernissen. Durch diese korrigierte Abmahnung kann der Arbeitgeber sich in einem möglichen Kündigungsschutzprozess berufen. Hätten Sie die Abmahnung mit den formalen Fehler belassen, hätten Sie sich in einem späteren Kündigungsschutzprozess hierauf berufen können, dass die Abmahnung unwirksam ist und eine mögliche Kündigung nicht der vorherigen Abmahnung entspricht.

Meines Erachtens haben Sie den Arbeitgeber mit dieser Klage auf Entfernung nur gestärkt und Ihre Position für ein mögliches Kündigungsschutzverfahren verschlechtert.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine andere Antwort liefern konnte. Sie sollten schauen, dass Sie sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Gerne stehe ich Ihnen bei weiteren Fragen über die Direktanfrage zur Verfügung. Hier ist ein persönliches Gespräch in Form des Nachrichtenaustausch möglich. Hier kann ggf. auf die Problematik weiter eingewirkt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Frank Beck



Bitte beachten Sie das es sich bei meiner Ausführung um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die sich auf die von Ihnen o.g. Informationen bezieht jedoch eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann.

Bereits eine Veränderung der Thematik kann zu einer anderen Antwort führen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2012 20:47:01

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Noch eine kurze Nachfrage, nur ob ich es richtig verstanden habe: Also ist es möglich, eine erneute Abmahnung zum gleichen Sachverhalt zu erlassen, wenn die erste unwirksam war?
Mein Betriebsrat hatte mir nämlich mitgeteilt, dass es nach der Entfernung nicht mehr möglich wäre wegen der gleichen Sache eine Abmahnung zu schreiben, weil der Sachverhalt praktisch aufgebraucht sei. Also stimmt dies nicht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2012 21:05:36

Meines Erachtens handelt es sich hier nur um eine Korrektur der ersten ausgesprochenen Abmahnung. Der Formfehler der in der ersten Abmahnung gemacht wurde, wurde hier korrigiert. Der Sachverhalt an sich jedoch stimmt. Aus juristischer Sicht sollten Sie Ihre Position überdenken, ob Sie gegen diese Abmahnung vorgehen möchten und noch weiter mit dem Arbeitgeber eine schlechtere Zusammenbasis finden.

In der heutigen Zeit ist es schwer, einen Job bei einer Arbeitslosigkeit zu finden. Sie sollten daher versuchen in Zukunft pünktlich zu erscheinen und nicht nochmals wegen eines solchen Vergehens aufzufallen.

Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Fragestellung per Direktanfrage zur Verfügung. Dort könnte ggf. geprüft werden, welche Schritte Sie unternehmen könnten und vor allem ob diese Sinn machen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Beck

Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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