Antwort vom
13.01.2012 | 19:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Anordnung der erkennunngsdienstlichen Behandlung kann von den Polizeibehörden auf Grundlage des
§ 81 b StPO erlassen werden.
Diese Norm hat folgenden Wortlaut:
"Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden."
Ihr Sohn müsste demnach Beschuldigter sein.Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den ein Strafverfahren betrieben wird, d.h. zu
dem Tatverdacht muß somit ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörden hinzutreten, das Strafverfahren gegen den Verdächtigen als Beschuldigten zu betreiben. Ihrer Sachverhaltsschilderung ist Ihr Sohn wenigstens in drei Verfahren Beschuldigter. Bei dem Diebstahl seiner beiden Freunde wurde bei ihn kein Diebesgut gefunden. Insofern dürfte wegen dieses Vorfalls kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sein. So wie ich Sie verstanden habe, ist er aber wegen dieses Vorfalls vorgeladen. Ich gehe daher davon aus, dass er in diesem Fall als Zeuge und nicht als Beschuldigter geladen wurde. Wobei die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wohl aufgrund der übrigen laufenden Verfahren erlassen wurde und nur die Zeugenvorladung genutzt werden soll, um beides gleichzeitig zu erledigen. Um hierüber Klarheit herzustellen, müssten Sie, falls es nicht aus der Anordnung hervorgeht, bei der Polizei anrufen.
Es ist nämlich wichtig zu unterscheiden, zu welchem Zweck Ihr Sohn erkennungsdienstlich behandelt werden soll, weil hiervon die Rechtsmittel, mit denen die Anordnung angegriffen werden kann, abhängen. Wie oben zu lesen war, kann die Polizei nach
§ 81 b StPO zu zwei Zwecken die erkennungsdienstliche Behandlung eines Beschuldigten anordnen. Zur Ermittlung in einem laufenden Strafverfahren oder präventiv, um zukünftige Straftaten zu verhindern.
Sofern die Anordnung zu Ermittlungszwecken in einem laufenden Verfahren erlassen wurde, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Strafgericht nach
§ 98 Abs.2 StPO gestellt werden. Bis zur Erhebung der Anklage ist der Ermittlungsrichter (
§ 162 StPO,
§ 169 StPO) zuständig, danach das mit der Sache befasste Gericht. In Ihrem Fall zunächst der Ermittlungsrichter am örtlichen Amtsgericht und danach das für ihren Sohn zuständige Jugendgericht.
Sollte die erkennugsdienstliche Maßnahme der Verhinderung weiterer Straftaten dienen, kann die Anordung nur auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden. Wenn in Ihrem Bundesland das Widerspruchsverfahren noch existiert, muss zunächst Widerspruch gegen die Anordnung eingelegt werden und wenn dieser erfolglos bleibt, geklagt werden. Konkret ist dann eine Anfechtungsklage nach
§ 42 Abs.1 VwGO anzustrengen. Wenn nicht nach
§ 80 Abs.2 S.1 Nr.4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet ist, hat der Widerspruch nach
§ 68 VwGO aufschiebende Wirkung. Ihr Sohn muss also nicht schon vor Ende des Rechtsstreits zur erkennungsdienstlichen Behandlung.
Weiterhin sollten Sie und ihr Sohn keine Angaben zu laufenden Verfahren gegen ihren Sohn bei der Polizei machen, falls sie sich gegen einen Angriff der Anordnung entscheiden. Sie sind zu keiner Aussage verpflichtet. Niemand muss mit der Polizei reden! Als Zeuge muss man, nachdem man bei der Polizei geschwiegen hat, zwar auf Vorladung der Staatsanwaltschaft mit dem Staatsanwalt reden, aber auch nur wenn kein Zeugnisverweigerungrecht besteht. Ein solches Recht besteht etwa nach
§ 52 StPO, wenn Verwandtschaftsverhältnisse vorliegen oder gemäß
§ 55 StPO, wenn man Gefahr läuft sich mit seiner Aussage selbst zu belasten. Insofern sollten Sie prüfen, ob ihr Sohn sich nicht selbst belasten könnte, wenn er gegen seine Freunde aussagen soll.
Angesichts der Häufung der Straftaten Ihres Sohnes und Ihres Vorhabens die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung anzugreifen, würde ich Ihnen dringend raten, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Die beschriebenen Rechtsmittel haben prozessuale Fallstricke. Weiterer Vorteil ist, dass ein Strafverteidiger die Verfahrensakten der Ermittlungsbehörden anfordern kann und erst dann eine Stellungnahme erfolgt. So wird eine Aussage auf Grundlage der ermittelten Faktenlage vorliegen und es besteht nicht die Gefahr unnötig Widersprüche zu produzieren, weil man etwa nervös bei der Aussage war. Beide Rechtsmittel sind aber auch ohne einen Rechtsanwalt durchführbar und auch bei den anstehenden Strafverfahren beim örtlichen Jugendgericht ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass meine rechtliche Einschätzung auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht und schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu anderen Ergebnissen führen können.
Sollte Sie Nachfragen haben, scheuen Sie sich nicht sie zu stellen. Nutzen Sie hierfür die angebotene Nachfragefunktion.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Teuber
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Rechtsanwalt Sascha Teuber, Pappelstraße 76, 28199 Bremen; Telefon: 0421 - 172 30 788; Fax: 0421 - 172 30 788; Steuernummer: 73 - 439 - 0060, Finanzamt Bremen-West. - www.anwalt-teuber.de -
Nachfrage vom Fragesteller
13.01.2012 | 20:01
Sehr geehrter Herr Teuber,
er ist tatsächlich als Beschuldigter geladen obwohl er nichts hatte. Ist es okay, wenn ich mal schriftlich nachfrage zu welchem Zweck mein Sohn EK-dienstlich behandelt werden soll? Das wäre ja wichtig falls ich Widerspruch einlegen möchte?
Gleichzeitig werde ich den Termin zu diesem Verhör absagen. Ich denke, dass ich diese Ek-Behandlung nicht verhindern kann, aber ganz so leicht machen will ich es auch nicht.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.01.2012 | 20:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
da Ihr Sohn als Beschuldigter geladen wurde, ist tatsächlich das klügste die Aussage zu verweigern und konsequenterweise den Vernehmungstermin abzusagen. Ohne Diebesgut, das bei ihm gefunden wurde, ist der Diebstahl höchstwahrscheinlich nicht nachweisbar, so dass eine Aussage die Lage wohl nur verschlechtern kann. Im Übrigen würde ich nie zu einer Aussage bei der Polizei raten ohne dass Sie ein Rechtsanwalt begleitet, der zuvor Akteneinsicht genommen hat.
Bei der Polizei nachzufragen, warum Ihr Sohn erkennungsdienstlich behandelt werden soll, ist zur Bestimmung des Rechtsmittels unabdingbar. Da er aber auch in Bezug auf den Diebstahl seiner Freunde als Beschuldigter geladen wurde, gehe ich davon aus, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen der Strafverfolgung dienen und nicht präventiv sind. Rechtsmittel wäre dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs.2 StPO. Fragen Sie aber zur Sicherheit nach. Wenn die Zeit bis zum Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung ausreicht gerne schriftlich, ansonsten müsste dies aber auch telefonisch oder persönlich möglich sein. Denken Sie daran, dass Ihr Sohn, wenn er den Termin verpasst und kein aufschiebendes Rechtsmittel eingelegt wurde, zwangsweise vorgeführt wird. Also von der Polizei abgeholt wird.
Was das Verhindern des Termins angeht, bin ich auch eher pessimistisch, aber manchmal lohnt es sich tatsächlich nicht sofort die Waffen zu strecken. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg dabei.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie mich per E-Mail. Weitere Nachfragen sind hier leider nicht möglich.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Teuber
Ergänzung vom Anwalt
13.01.2012 | 19:45
Eine Begründung der Anordnung ist nicht notwendig. Voraussetzung ist nur, dass ein (vager) Verdacht besteht, dass entweder die vorgeworfene Tat begangen wurde oder weitere ähnliche Taten zu erwarten sind. Die Voraussetzungen sind also nicht schwer zu erfüllen. Aus diesem Grund sind Anfechtungen der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auch selten von Erfolg gekrönt.