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Frage geschrieben am 03.09.2008 21:56:00

erhöhtes Beförderungsentgeld

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1765
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Beförderungsentgeld.
Sehr geehrte Damun Herren,

ich habe im April 2008 eine Fahrt zum Leipziger Flughafen in einem Regionalexpress der Deutschen Bahn angetreten und dafür in einem Ticket-Automaten unmittelbar vor Fahrtantritt einen Fahrschein gekauft, was aus dem Aufdruck klar ersichtlich wird. Diesen Fahrschein zeigte ich dem Schaffner, der ihn nicht annahm, weil ich den Fahrschein nicht selbst entwertet hätte. Auf den Hinweis, dass dies ein Regionalexpress sei und keine Straßenbahn, erwiderte er, dies sei ein "Nahverkehrszug", wo ich das selbst machen müsste. Einen Entwerter hatte der normale Zug naturgemäß aber nicht an Bord. Daraufhin erhielt ich eine Aufforderung zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes, in dem zusätzlich noch der Fahrpreis gefordert wurde, obwohl ich die Fahrkarte dem Schaffner vorgelegt hatte. Dieser hatte sich aber geweigert, auf der Karte zu unterschreiben und damit zu dokumentieren, dass ich sie gezeigt habe.

Danach wurde natürlich ein Inkassounternehmen eingeschaltet, dass genauso natürlich unzulässige Kontoführungsgebühren geltend macht.

Der Forderung habe ich aus den o. a. Gründen nicht nachgegeben. Doch nun fordern die eingeschalteten Rechtsanwälte der Bahn, trotz meiner Stellungnahme weiterhin die Gesamtforderung, obwohl ich diese ausdrücklich auf den Tatbestand mit der unzulässigen Kontoführungsbegühr hingewiesen habe.

Welche strafrechtlichen Möglichkeiten habe ich, um gegen die Anwälte wegen der unzulässigen(Teil-)Forderung vorzugehen und wer mag diesen Fall übernehmen?

Mit freundlichen Grüßen




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Diese Antwort ist vom 3.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.09.2008 22:14:03
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

strafrechtliche Schritte gegen die Anwälte haben Sie nicht, da es sich um ein Zivilrechtsverfahren handelt. Sie haben aber selbstverständlich das Recht, Ihre Sichtweise der Dinge darzustellen und - notfalls - wenn keine außergerichtliche Einigung möglich ist - wird ein Richter darüber entscheiden, ob die Ansprüche berechtigt sind oder nicht. Sollte der Richter entscheiden, dass die Ansprüche unberechtigt sind, so haben Sie natürlich Anspruch auf den Ersatz Ihrer Anwaltskosten. Nur im Unterliegensfalls tragen sie Ihre Kosten und die des Gegners.

Bedenken Sie auch, dass ggf. gegen sie eine Strafanzeige von Seiten der Bahn wegen Beförderungserschleichung im Raum stehen könnte. Daher rate ich dringend zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

Gerne bin ich Ihnen im Zivilrechtswege bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Sie können mich über meine Kontaktdaten erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.09.2008 18:01:11

Sehr geehrter Herr Dr. Seiter,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Bezüglich der Strafbarkeit in diesem Zivilrechtsverfahren möchte ich jedoch nachfragen, ob die Kollegen hier nicht gegen anwaltliche Obliegenheitspflichten verstoßen, wenn sie trotz ausdrücklichem Hinweis von mir, eine rechtliche unzulässige Forderung (hier: Kontoführungsgebühren eines Inkassobüros) durchzusetzen versuchen. Die Frage, ob es sich hier um ein strafrechtliches oder zivilrechtliches Verfahren handelt, dürfte für die Bewertung des anwaltlichen Verhaltens wohl nicht von Bedeutung sein, da Rechtsanwälte vor Gericht grundsätzlich eine exponierte Stellung einnehmen und diese auch anwaltliche Pflichten mit sich bringt.

Mit freundlichen Grüßen



habe ich
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.09.2008 14:07:27

Sehr geehrter Fragender,

gegen das anwaltliche Berufsrecht wird nur verstoßen, wenn man bewusst falsch einen Sachverhalt vorträgt und somit die Pflichten als Organ der Rechtspflege verletzt, nicht jedoch, wenn zivilrechtlich nicht geklärt ist, ob eine Forderung besteht (es kann durchaus sein, dass – auch wenn die bisherige Rechtsprechung das anders sieht - diese Gebühren als rechtmäßig anerkannt werden). Das wird letztendlich das Gericht feststellen müssen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Obliegenheitspflichtverletzung, schon gar nicht um einen Straftatbestand (aus welchen §§ sollte sich dieser ergeben?). Sie haben ja alle Rechte - auch die Einschaltungsmöglichkeit eines eigenen Anwaltes, der Ihre Rechte vertritt.

Sie können jedoch den Vorfall der örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer melden, wenn sie Zweifel an dem rechtmäßigen Handeln haben. Die wären wenn hierfür zuständig.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

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