Frage geschrieben am 16.03.2010 20:38:10
erbschaftssteuer testamentsvollstreckung
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 14581. Frage: Wer muß die Erbschaftsteuer bezahlen? Der Alleinerbe aus Privatvermögen? Der Testamentsvollstrecker aus der Erbmasse?
2. Frage: Kann der Testamentsvollstrecker, wenn er vom 181 BGB befreit ist, auch einen Mietvertrag mit sich selbst abschließen, d.h. an sich selbst das zur Erbmasse gehörige Haus vermieten?
Antwort geschrieben am 16.03.2010 21:09:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 621
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:
1.
Die Erbschaftssteuer ist vom Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass zu bezahlen. Das ergibt sich aus § 31 Abs. 5 ErbStG. Es handelt sich dabei um eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1967 Abs. 2 BGB.
Die Erbschaftssteuer ist also nicht vom erben aus seinem Privatvermögen zu begleichen.
2.
Der Testamentsvollstrecker darf, wenn er vom Erblasser oder dem erben von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, auch ein Insich-Geschäft vornehmen und etwa an sich selbst vermieten. Allerdings hat er bei der Testamentsvollstreckung die Interessen des Erblassers zu beachten - liegt also die Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist anzunehmen, dass er mit der Vermietung nicht die Interessen des Erblassers, sondern allein seine eigenen verfolgt. Der Erbe kann dann gerichtlich die Entlassung des Testamentsvollstreckers betreiben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung oder Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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