Antwort geschrieben am 31.03.2011 17:03:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 586
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es rechtlich zulässig und daher möglich, seinen Erbanteil/Miteigentumsanteil zu verkaufen.
Insoweit gilt hier die Vertragsfreiheit.
Sofern ihr Bruder und ihre Schwester wirksam einen Vergleich, also einen Vertrag geschlossen haben, was ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis der Schriftwechsels zwischen ihrem Bruder und ihrer Schwester nicht abschließend beurteilen kann , dann ist dieses grundsätzlich auch verbindlich.
In diesem Fall müsste ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie etwas zu spät kommen.
Bei einem Vertrag/Vergleich handelt es sich nämlich grundsätzlich immer um eine freiwillige Sache.
Unabhängig davon, dass Ihre Schwester sich ihrem Bruder gegenüber schadensersatzpflichtig machen würde, wenn sie vertragsbrüchig wird, indem sie mit ihnen einen neuen Vertrag abschließt über den Miteigentumsanteil, können sie ihre Schwester nicht zwingen ihnen den Miteigentumsanteil zu verkaufen.
Sofern ein wirksamer Vertrag über den Verkauf des Miteigentumsanteil zwischen ihrem Bruder und ihrer Schwester zustande gekommen ist, bleibt ihnen leider nur noch die Möglichkeit sich sowohl mit ihrem Bruder und ihrer Schwester in Verbindung zu setzen.
Sollten beide allerdings an dem Vertrag festhalten wollen ( hier müssten sich beide Seiten, also ihr Bruder und ihrer Schwester einig sein, dass der Vertrag wieder aufgehoben werden soll), so haben sie leider keine Möglichkeit an den Miteigentumsanteil zu kommen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ich es bedaure ihnen keine positivere Mitteilung geben zu können und wünsche Ihnen noch alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.03.2011 19:17:21
nein einen vertrag war es nicht, es war ein vergleichsangebot ich hatte gar nicht die chance den vergleich bevor der den vergleich angenommenhat er ist noch gar nicht auf den tisch
nein einen vertrag war es nicht, es war ein vergleichsangebot ich hatte gar nicht die chance den vergleich bevor der den vergleich angenommenhat er ist noch gar nicht auf den tisch
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.03.2011 21:37:49
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie haben geschrieben:
"....es war ein vergleichsangebot ..."
"heute habe ich von meiner schwester post bekommen über die rechtsanwälte das sie den vergleich meines bruder annimmt"
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Ein Vergleich ebenso (ein Vergleich ist übrigens IMMER ein Vertrag!)
Sofern Ihr Bruder also Ihrer Schwester ein Verleichsangebot gemacht hat, welches den Inhalt hat, dass der Miteigentumsanteil der Schwester abgekauft werden soll und Ihre Schwester diesen Vergleich mit diesem Inhalt angenommen hat, dann ist ein rechtsgültiger Vergleich (oder Vertrag wenn Sie so wollen) zustandegekommen.
In diesem Fall gelten meine Ausführungen aus meiner vorherigen Antwort (s.o.).
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie haben geschrieben:
"....es war ein vergleichsangebot ..."
"heute habe ich von meiner schwester post bekommen über die rechtsanwälte das sie den vergleich meines bruder annimmt"
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Ein Vergleich ebenso (ein Vergleich ist übrigens IMMER ein Vertrag!)
Sofern Ihr Bruder also Ihrer Schwester ein Verleichsangebot gemacht hat, welches den Inhalt hat, dass der Miteigentumsanteil der Schwester abgekauft werden soll und Ihre Schwester diesen Vergleich mit diesem Inhalt angenommen hat, dann ist ein rechtsgültiger Vergleich (oder Vertrag wenn Sie so wollen) zustandegekommen.
In diesem Fall gelten meine Ausführungen aus meiner vorherigen Antwort (s.o.).
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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