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Frage geschrieben am 16.01.2010 13:59:10

erbrecht stiefkinder

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1761
Meine Frau und ich möchten uns zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Sollte meine Frau vor mir versterben, so möchten wir, dass auch Ihr Sohn erster Ehe an unserem Nachlass teil hat. Wie muss das geregelt sein?


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Diese Antwort ist vom 16.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.01.2010 14:52:26
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Die von Ihnen angesprochene Möglichkeit ist ohne größere Probleme umzusetzen. Bei dieser Variante eines Testaments handelt es sich um ein so genanntes Berliner Testament. Das Berliner Testament stellt den häufigsten Fall eines Ehegatten Testaments dar.

Im Endeffekt muss das Testament für so aufgestellt werden, wie sie es auch schon geschrieben haben. Sie müssen also sich gegenseitig (also die Ehegatten) als Alleinerben einsetzen und für den Fall des Versterbens des letzten der beiden Ehegatten einen Nacherben bestimmen, in Ihrem Fall also den Stiefsohn.

Sehr wichtig in diesem Zusammenhang ist auch noch, dass trotz dieses Testamentes der Stiefsohn sich grundsätzlich nicht daran halten müsste darauf zu warten bis beide Ehegatten versterben, sondern vorher unter Umständen schon Pflichtteilsansprüche geltend machen könnte.

Hier gibt es aber wiederum Möglichkeiten im Testament, um dieses einzuschränken. So ist beispielsweise eine übliche Klausel, dass für den Fall, dass der Nacherbe schon vorher seinen Pflichtteil geltend macht, er auch nach dem Tod des Letztversterbenden Ehegatten nicht Erbe wird, sondern auch dann auf seinen Pflichtteil beschränkt bleibt soll.

Hier gibt es aber auch noch andere Varianten. Des Weiteren bestehen bei dieser wechselseitigen Testamentsform bestimmte Formanforderungen, sodass es gegebenenfalls sinnvoll wäre, das Testament durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.

Sehr gerne wäre Ihnen meine Kanzlei bei der Erstellung eines solchen Berliner Testamentes behilflich. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Falle einer weitergehenden Beauftragung vollständig anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine unten genannte E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot zukommen lassen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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