Frage geschrieben am 24.01.2007 14:56:00
entziehung
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2390Hinweis:
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Antwort geschrieben am 24.01.2007 15:22:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Markus Timm
Alleestraße 13, 14469 Potsdam, Tel: 0331 / 979375 0, Fax: 0331 / 979375 20
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Urheberrecht
Bewertungen: 108
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Zwar handelt es sich um einen nicht unerheblichen Vorwurf. Von einer Flucht rate ich dringend ab, da die zu erwartende Strafe bei fehlender Vorbelastung außer Verhältnis zu einer Flucht steht.
Nach Ihrer Schilderung liegt ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB. Dies müsste in der Verteidigung vorgebracht werden.
Ich rate Ihrem Freund, einen Strafverteidiger mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Erst, wenn bekannt ist, auf welchem Stand das Ermittlungsverfahren ist, kann eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2007 15:30:53
Ja, das problem ist, das die jenigen seine familie bedrohen und gesagt habenm, das Sie 20000 euro wollen, es fehlen also noch 8000 euro, Sie wissen wo seine oma wohnt und seine tante, glauben Sie mir, im ist das leben seiner oma und tane wichtiger, als die vergehen (Betrug) und wenn er Ihnen das Geld gibt, dann bleibt er vorerst einmal unten, weil er nicht sicher ist, ob die wirklich kommen, aber er wurde mit einem messer am hals bedroht, und die kennt er nicht einmal, sie denken deutsche haben geld, ist das gegenteil. also, besser für Ihn er flüchtet beantragt dann seine ehemalige staatsbürgerschaft und bleibt unten, die behörden können doch garnichts machen, wenn er nicht mehr deutscher ist, glauben Sie mir es war krieg unten, denen ist es egal, und seine Familie ist im Wichtiger als die 20 überweisungsträger
Ja, das problem ist, das die jenigen seine familie bedrohen und gesagt habenm, das Sie 20000 euro wollen, es fehlen also noch 8000 euro, Sie wissen wo seine oma wohnt und seine tante, glauben Sie mir, im ist das leben seiner oma und tane wichtiger, als die vergehen (Betrug) und wenn er Ihnen das Geld gibt, dann bleibt er vorerst einmal unten, weil er nicht sicher ist, ob die wirklich kommen, aber er wurde mit einem messer am hals bedroht, und die kennt er nicht einmal, sie denken deutsche haben geld, ist das gegenteil. also, besser für Ihn er flüchtet beantragt dann seine ehemalige staatsbürgerschaft und bleibt unten, die behörden können doch garnichts machen, wenn er nicht mehr deutscher ist, glauben Sie mir es war krieg unten, denen ist es egal, und seine Familie ist im Wichtiger als die 20 überweisungsträger
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2007 15:59:40
Dies ist ein bedauerlicher Zustand.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls wären gegeben, wenn etwas auf eine Fluchtgefahr hindeutete (vgl. § 112ff. StPO). Ob dieser dann auch im Ausland vollstreckt bzw. ob Ihr Freund dann ausgeliefert werden kann, hängt davon ab, ob ein Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Land besteht. Das kann ich in Ermangelung von Angaben nicht sagen. Sie werden das möglicherweise im Internet herausfinden.
RA Timm
Dies ist ein bedauerlicher Zustand.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls wären gegeben, wenn etwas auf eine Fluchtgefahr hindeutete (vgl. § 112ff. StPO). Ob dieser dann auch im Ausland vollstreckt bzw. ob Ihr Freund dann ausgeliefert werden kann, hängt davon ab, ob ein Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Land besteht. Das kann ich in Ermangelung von Angaben nicht sagen. Sie werden das möglicherweise im Internet herausfinden.
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