Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327992
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » entziehung
Frage geschrieben am 24.01.2007 14:56:00

entziehung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2390
Hallo, mein freund wird beschudligt in 20 fällen des Bteruges mit Überweisngsträgern, dieser hat er aber nur deswegen begangen, weil er im Ausland bedroht worden ist, aus angst hat er sich für diese Sachen entschieden weil es besser ist als Bankraub, insgesammt sind 15000 euro schaden entstanden, er hat die deutsche Staatsangehörigkeit, kommt aber aus einem anderen land, was ich weiss ist, wenn er die Ehemalige Staatsbürgerschaft annimmt, dann verliert er die Deutsch, wenn er ins ausland also ins nicht europäische ausland flüchtet, aus angst ins gefängnis zu kommen, weil er seinen bekannten nicht helfen kann, die Bedroht wurden, ist ein Haftbefehl zulässig oder sogar ein europäischer. Ich denke das es ein verteidigender notstand sowie rechtfertigter notstand ist, weil er nicht vorbestraft und hat es nur aus agnst gemacht, was können Sie mir dazu sagen.Gruß


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.01.2007 15:22:53
Rechtsanwalt Markus Timm
Alleestraße 13, 14469 Potsdam, Tel: 0331 / 979375 0, Fax: 0331 / 979375 20
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Urheberrecht
Bewertungen: 108
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Zwar handelt es sich um einen nicht unerheblichen Vorwurf. Von einer Flucht rate ich dringend ab, da die zu erwartende Strafe bei fehlender Vorbelastung außer Verhältnis zu einer Flucht steht.

Nach Ihrer Schilderung liegt ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB. Dies müsste in der Verteidigung vorgebracht werden.

Ich rate Ihrem Freund, einen Strafverteidiger mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Erst, wenn bekannt ist, auf welchem Stand das Ermittlungsverfahren ist, kann eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2007 15:30:53

Ja, das problem ist, das die jenigen seine familie bedrohen und gesagt habenm, das Sie 20000 euro wollen, es fehlen also noch 8000 euro, Sie wissen wo seine oma wohnt und seine tante, glauben Sie mir, im ist das leben seiner oma und tane wichtiger, als die vergehen (Betrug) und wenn er Ihnen das Geld gibt, dann bleibt er vorerst einmal unten, weil er nicht sicher ist, ob die wirklich kommen, aber er wurde mit einem messer am hals bedroht, und die kennt er nicht einmal, sie denken deutsche haben geld, ist das gegenteil. also, besser für Ihn er flüchtet beantragt dann seine ehemalige staatsbürgerschaft und bleibt unten, die behörden können doch garnichts machen, wenn er nicht mehr deutscher ist, glauben Sie mir es war krieg unten, denen ist es egal, und seine Familie ist im Wichtiger als die 20 überweisungsträger
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2007 15:59:40

Dies ist ein bedauerlicher Zustand.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls wären gegeben, wenn etwas auf eine Fluchtgefahr hindeutete (vgl. § 112ff. StPO). Ob dieser dann auch im Ausland vollstreckt bzw. ob Ihr Freund dann ausgeliefert werden kann, hängt davon ab, ob ein Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Land besteht. Das kann ich in Ermangelung von Angaben nicht sagen. Sie werden das möglicherweise im Internet herausfinden.

RA Timm

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

50
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327992
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94114
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
entziehung