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ende der elternzeit


11.02.2011 10:42 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa


| in unter 1 Stunde

hallo,

ich bin seit 6 jahren in Elternzeit und diese endet jetzt.
ich bin in einer großen firma beschäftigt mit vielen untergeordneten gmbh & co kg´s. die gesellschaft mit der ich einen arbeitsvertag geschlossen habe gibt es so nicht mehr und ich habe jetzt herausgefunden, das ich unter einer gesellschaft in einer ganz anderen firma hunderte kilometer entfernt geführt werde, ich wurde darüber nicht informiert!
ich habe heute nachmittag ein gespräch mit meinem alten geschäftsführer. wie verhalte ich mich jetzt richtig, wenn er mir z.b. eine neue arbeitsstelle hier in der nähe anbietet jedoch im verkauf, weil die gesamte verwaltung, in der ich angestellt war, in eine andere stadt verlegt wurde. ich würde diese stelle nicht annehmen wollen!!!! weder die im verkauf, noch in der anderen stadt!!! am liebsten wäre es mir das arbeitsverhältnis mit der firma ganz zu beenden, jedoch nicht zu meinem nachteil.worauf muß ich beim gespräch heute achten???
um eine antwort, wenn möglich schell, wäre ich sehr dankbar!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit
11.02.2011 | 11:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Ausschlaggebend für Sie ist der Inhalt Ihres Arbeitsvertrages. Bestehen Sie auf Einhaltung des Arbeitsvertrages. Wenn allerdings Ihr Arbeitsplatz in der Verwaltung komplett weggefallen ist bzw. in eine andere Stadt verlegt wurde, hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen auszusprechen und zwar unter Anbietung der neuen Tätigkeit im Verkauf, falls keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für Sie im Betrieb besteht. Allerdings muss dies der Arbeitgeber im Einzelnen konkret nachweisen, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.

Da diese Darlegung der betrieblichen Gründe vor Gericht von den Arbeitgebern im Regelfall gescheut wird, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich einer Abfindung suchen. Ihre Chancen dürften insoweit nicht schlecht stehen. Ein Aufhebungsvertrag ist allerdings mit der Gefahr einer Sperrfrist seitens der Agentur für Arbeit verbunden. Insoweit sollten Sie sich vorab mit der Argentur für Arbeit vor Unterzeichnung eines etwaigen Aufhebungsvertrages in Verbindung setzen und daraufhin weisen, dass andernfalls die Kündigung aus betrieblichen Gründen droht. Vielfach wird alsdann keine Sperrfrist verhängt.

Falls Sie insoweit anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 11.02.2011 | 11:15

vielen dank für ihre schnelle antwort.

ich habe noch ne frage bezüglich der änderungskündigung, da sind sie leider nicht weiter drauf eingegangen: muß ich diese dann annehmen? es würde für mich ja bedeuten, das ich in ein ganz neues aufgabenfeld eingearbeitet werden muß und auch jeden! samstag arbeiten müßte und das würde mit meinen beiden kleinen kindern nicht gehen!! wenn ich mich darauf nicht einlasse, muß ich dann kündigen???dies ging auch nicht daraus hervor!

vielen dank!!!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.02.2011 | 12:50

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr Geehrte Fragestellerin,

die Änderungskündung müssen Sie nicht annehmen, sondern müssen ihr widersprechen und binnen einer Frist von drei Wochen Klage beim Arbeitgericht erheben. Dort wird alsdann die Rechtmäßigkeit der Kündigung geprüft und zwar ob tatsächlich betriebliche Gründe vorliegen und ob die Sozialauswahl(Berücksichtigung Ihrer familiären Situation)ordnungsmäß erfolgt ist. Ich nehme aber an, dass es soweit überhaupt nicht kommt. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber in dem Gespräch dar, dass Sie auf Einhaltung Ihres Arbeitsvertrages bestehen. Sie selbst sollten unter keinen Umständen kündigen, sondern, sollte es soweit kommen, es darauf ankommen und sich kündigen lassen und wie gesagt, die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch das Arbbeitsgericht überprüfen lassen.Vor dem Arbeitgericht kann immer noch eine Abfindung für Sie herausgeholt werden.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

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