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Frage geschrieben am 06.04.2011 21:42:47

elternunabhängiges Bafög bei Fachwechsel

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1180
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Bafög.
Aktuell bin ich an einer privaten Fachhochschule eingeschrieben (7. Trimester). Das Fernstudium findet außerhalb meiner regulären beruflichen Tätigkeit als Bankkaufmann statt (also Studium in Teilzeit).
Ich erhalte kein Bafög.

Nun beabsichtige ich, zum nächsten Semester, an einer staatlichen UNI in Vollzeit zu studieren und den Fachbereich kompl. zu wechseln.

Meine Fragen wären nun folgende:

Kann ich einen Anspruch auf elternunabhängiges Bafög geltend machen(ich bin 27 und seit über 6 Jahren berufstätig).

Bin ich als Fernstudent in irgendeinem Register gemeldet, welches für mich, mein Fernstudium als Erststudium ausgibt?
Das heißt, weiß das Bafögamt bei meiner Antragstellung von diesem?
Muss ich das Fernstudium angeben?

Zählt es überhaupt als Erststudium, da es ja nur in Teilzeit stattfindet und nicht bafögfähig wäre.

Kurz um, wie kann ich Bafög für mein beginnendes Vollzeitstudium erhalten?


Antwort geschrieben am 07.04.2011 10:22:38
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

elternunabhängiges BAföG gibt es nur in Ausnahmefällen:

Wenn Sie nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit Förderung für ein Studium beantragen, dann das Einkommen der Eltern nicht mehr beachtet wird (§ 11 Abs. 2a, 3 BAföG).

Wenn Sie BAföG für ein Studium beantragen, nachdem Sie nach einer Berufsausbildung mind. 3 Jahre erwerbstätig waren; zusammen mit der Ausbildung müssen Sie auf mind. 6 Jahre kommen.

Das liegt bei Ihnen vor.

Hierbei müssen Einnahmen von mindestens € 614,00 (brutto) vorgelegen haben.
Erststudium nicht länger als drei Monate studiert worden ist.

Dürfte auch vorliegen.

Bei dem Abschluss eines Fernstudienganges ist es weiter erforderlich, dass entweder dieser Studiengang abgebrochen worden ist oder ein kompletter Neigungswechsel hinsichtlich der Fachrichtung erfolgt ist (§ 7 Abs. 3 BAföG).

Allgemein ist bei einem Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien jedoch zu beachten, dass ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden kann (§ 7 Asbatz 3 BaföG).

Bei Teilzeitstudiengängen werden die Trimester in Semester umgerechnet und dabei würden Sie sich jetzt bereits im vierten Semester befinden, also mitunter zu spät, dass bei einem Abbruch des Studienganges dann noch nur schwerwiegende Gründe Sie zum BaföG berechtigen würden (z.B. Chemie Student - Aufgabe wegen Allergien).

Wenn Sie einen Abschluss dort anstreben, dann wäre es auch nicht BaföG-fähig, da Sie dann bereits eine abgeschlossene Ausbildung hätten.

Sie sollten aber dennoch probieren einen Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen (§ 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) und ggf. gute Gründe finden (wenn Sie vorhaben sollten das Studium jetzt abzubrechen), um eine Entscheidung auch des BaföG-Amtes herbeizuführen.

Ich kann Ihnen jedoch nicht raten, dass Sie das Fernstudium einfach verschweigen, da die Universitäten mit Sicherheit vernetzt sind und die Nichtangabe Sie in erhebliche strafrechtliche Schwierigkeiten bringen würde (Leistungsbetrug).

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
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