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elterngeld / gleichzeitig selbständig und angestellt


27.01.2012 20:35 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

ich bin momentan selbständig tätig und werde in den nächsten zwei monaten honorare der letzten monate und für aktuelle leistungen erhalten - also eine etwas höhere summe innerhalb kurzer zeit einnehmen.

ich habe das angebot in drei monaten eine teilzeit-stelle anzunehmen mit relativ geringem gehalt (und zeitaufwand) - einnahmen aus selbständiger tätigkeit werde ich dann kaum noch haben - das gehalt wird wirtschaftlich wichtiger sein.

da ich gerade vater geworden bin möchte ich Elternzeit nehmen und elterngeld beziehen. ich möchte die möglichkeit der anstellung nutzen, um in eine pflichtversicherung zu wechseln. zwei oder drei Monate nach Antritt der Arbeitsstelle möchte ich für 9 Monate in Elternzeit gehen und beitragsfrei in der Sozialversicherung (Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung, etc.)weiter versichert bleiben. der arbeitgeber hat kein problem damit, da er vorerst nur kurzfristig unterstützung benötigt - und nach der elternzeit meine unterstützung gerne wieder in Anspruch nehmen würde - es handelt sich um eine unbefristete anstellung.

während der elternzeit werde ich bestandskunden auf kleiner flamme weiter betreuen (ca. 10-15 stunden pro woche - weitere arbeit ist nicht geplant - die einnahmen werden gerade so die unkosten der selbständigkeit decken (büromiete, versicherungen, etc).

ist die hier geschilderte idee so durchführbar oder gibt es hier rechtliche bedenken?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Elterngeld
27.01.2012 | 21:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Elternzeit haben. Nach § 15 IV BEEG dürfen Sie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich u m selbstständige oder angestellte Tätigkeit handelt.

Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit muss aber nach § 15 VII Nr. 1 BEEG der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Das Arbeitsverhältnis muss auch länger als 6 Monate bestehen. Das gilt aber nur, wenn während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet werden soll. Betroffen davon ist aber nur die angestellte Tätigkeit, Ihre Selbstständigkeit könnten Sie wie geplant mit reduzierter Zeit fortsetzen.

Ansonsten ist Ihr Modell durchführbar.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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