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darf mein cz fs aus 2006 von den deutschen behörden eingezogen werden?
ich habe aufgrund positiver btm kontrollen (2009) eine fs sperre von 2 jahren erhalten
meiner information nach darf ich außerhalb deutschland fahren und das deutsche gericht darf lediglich einen vermerk auf den fs machen
wie ist die rechtslage?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.03.2010 03:12:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Die Rechtsprechung ist hier insgesamt sehr umfangreich, als Ergebnis ist aber festzuhalten:
Verfügt ein Straftäter über einen ausländischen Führerschein, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis - mit der Wirkung eines Fahrverbots für das Inland - gem. § STGB § 69b STGB § 69B Absatz I StGB zulässig. Ob auf Grund der ausländischen Fahrerlaubnis eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland bestand, ist irrelevant.
Die Entziehung ist gemäß § STGB § 69b STGB § 69B Absatz II StGB in dem ausländischen Führerschein zu vermerken. Entsprechend ist auch die vorläufige Entziehung zulässig und gem. § STPO § 111a STPO § 111A Absatz VI 1 StPO in dem ausländischen Führerschein zu vermerken.
Bei einem ausländischen Führerschein, erlischt dabei also lediglich das Recht, von dem Führerschein im Inland Gebrauch zu machen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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