Frage geschrieben am 28.01.2009 18:37:51

Betreff: eintritt des widerrufsrecht bei online kauf- bei teillieferung


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 617
sehr geehrte damen und herren,

ich habe im internet eine musikanlage gekauft und vorab komplett bezahlt
die anlage bestand aus mehren teilen - verstärker, boxen, mischpult, lichtanlage
die bestellung erfogte im oktober
die anlage wurde in teillieferungen gesendet
das letzte stück erhielt ich im januar 2009

jetzt meine frage wann tritt das widerrufsrecht ein ?
beginnt es für jedes einzelne stück dieser anlage - mit dessen lieferdatum
oder beginnt es erst, wenn ich die anlage komplett erhalten habe?


Antwort geschrieben am 28.01.2009 19:06:14
Rechtsanwalt Guido Matthes
Heinkelstr. 12, 42285 Wuppertal, Tel: 0202 80081, Fax: 0202 80033
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die Widerrufsfrist beginnt nach der Rechtsprechung bei Lieferung ungleichartiger Ware erst nach vollständiger Lieferung der Ware. Eine Teillieferung ist nicht ausreichend; OLG Frankfurt, 28.11.2001, 9 U 148/01. Bei der Teillieferung einer „als zusammengehörend verkauften Sache” (bspw. eines Lexikons) beginnt die Widerrufsfrist mit der ersten Lieferung, da der Verbraucher sich dann bereits über die Qualität des Gesamtwerks informieren kann.

In Ihrem Fall ist nun anhand der Umstände zu klären, ob die Musikanlage als zusammengehörend verkauft wurde. M.E. ist dies nicht anzunehmen, da hier unterschiedliche Geräte genannt wurden und bei z.B. Lieferung der Boxen nicht bereits die Qualität z.B. der Lichtanlage beurteilt werden kann. Für eine endgültige Einschätzung müssten indes die Angaben und Unterlagen zum Vertragsschluss geprüft werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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