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einstweilige Verfügung/ Datenmissbrauch


10.01.2005 16:45 |
Preis: ***,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah


| in unter 2 Stunden

Sachverhalt:
Wechsel von einer Vertriebsfirma in die nächste (Aussendienst, Wechsel zur direkten Konkurrenz)
Einstweilige Verfügung vom alten Arbeitgeber an neuen Arbeitgeber, dass er mich nicht weiter beschäftigen darf, weil eine E-mail mit Kundendaten aufgetaucht ist welche ich kurz vor meiner Kündigung an meine private E-mailadresse geschickt habe. (wahrer Fakt und beweissbar vom alten Arbeitgeber)


Die Daten aus der E-mail habe ich meinen neuen Arbeitgeber nicht vorgelegt oder direkt nutzbar gemacht und kann dies eidesstattlich versichern.

zwei Fragen:

Wie hoch wird die Chance von Ihnen gewertet das die Verfügung erfolgreich angefochten werden kann?

Wie lange dauert es ungefähr eine Einstweilige Verfügung aufzuheben die nicht rechtens sind.

Danke
10.01.2005 | 17:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Kah
297 Bewertungen
Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

1)
Ich gehe davon aus, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber gegen den neuen Arbeitgeber im Wege einer Unterlassungsklage nach UWG vorgeht, da dieser befürchtet, Sie könnten Betriebsgeheimnisse weitergeben.
Kundenlisten zählen grundsätzlich zu solchen Betriebsgeheimnissen.
Ich gehe auch davon aus, dass gegenüber Ihrem damaligen Arbeitgeber eine Geheimhaltungspflicht bestand und nachwirkt.
Da Sie die Kundenlisten aber nicht weitergegeben haben, scheidet eine Verwertung dieser durch den neuen Arbeitgeber aus.
Dennoch hat der alte Arbeitgeber einen sog. vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Dies jedoch nur soweit, als dass eine konkrete Begehungsgefahr gegeben ist.
In Ihrem Fall, kann von einer solchen wohl nicht ausgegangen werden. Eine eidesstattliche Versicherung Ihrerseits sollte hier zur Glaubhaftmachung ausreichen.

Ist die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergangen, dann gibt es die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (wie beispielsweise bei einen Verwaltungsakt). Auf Antrag kann das Gericht aber die Vollstreckung einstellen, bis über den Widerspruch entschieden ist. Zu entscheiden hat das Gericht, das bereits die einstweilige Verfügung erlassen hat. Eine höhere Instanz wird mit dem Widerspruch nicht erreicht. Da die Rechtsfragen bereits bei Erlass der einstweilige Verfügung durch das gleiche Gericht geklärt wurden, kann nicht erwartet werden, dass eine andere Entscheidung ergeht, solange nicht der gegnerische Tatsachenvortrag in Frage gestellt werden kann.

In Ihrem Fall ist davon auszugehen, das der Widerspruch erfolgreich ist.

2)
Ein solches Verfahren kann erfahrungsgemäß 1-2 Monate in Anspruch nehmen. Sollten Sie innerhalb des Widerspruchs eidesstattlich versichern, dass Sie die Daten nicht weitergegeben haben, würde dies sicher zu einer schnellen Entscheidung führen.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Kah
Naumburg

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