Frage geschrieben am 10.03.2010 21:57:03
einreise in deutschland nach aufenthalt überschreitung
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2127was passiert? kann ich problemlos einreisen oder muss ich einen antrag stellen.
ps. bin geboren in der Bunderrepublik Deutschland 1989.
Antwort geschrieben am 11.03.2010 10:08:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers erlischt gem.: 51 I, Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes, wenn der Ausländer aus BRD ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten wieder einreist. Die Ehegatten Deutscher werden nur privilegiert, soweit sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind (§ 51 II, S. 2 AufenthG). Das ist bei Ihnen nicht der Fall, da Sie nur eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
2. Ihre Aufenthaltserlaubnis wird gem.:§ 51 III AufenthG auch bei Überschreitung der 6 Monatsfrist nicht erloschen, wenn diese Frist wegen der Erfüllung der Wehrpflicht überschritten wurde und Sie innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst wieder nach Deutschland einreisen.
3. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt auch dann nicht nach Ablauf der 6 Monatsfrist, wenn die Ausländerbehörde Ihnen eine längere Widereinreisefrist eingeräumt hat. Dies erfolgt nur auf Antrag. Sofern noch nicht geschehen, können Sie die Verlängerung der Einreisfrist bei Ihrer Ausländerbehörde beantragen. Dies ist allerdings nur möglich, bis die Aufenthaltserlaubnis noch gültig ist, also bis zum Ablauf der 6 Monatsfrist. Geben Sie bei dem Antrag die Gründe, warum Sie noch nicht einreisen können. Wichtig ist insofern, dass ein vorübergehender Charakter Ihres Aufenthalts in der Türkei betont wird.
4. Ist Ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen, so dürfen Sie nicht wieder nach Deutschland einreisen. Befindet sich der Ausländer im Ausland und stellt die Ausländerbehörde das Erloschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 AufenthG fest, so wird dies in der Ausländerzentralregister gespeichert (§ 2 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, § 3 Nummer 2, 6 und7, § 6 Absatz 1 Nummer 1 AZRG, Tabelle 9 Buchstabe b) der Anlage 1 zur AZRGDV).
Darüber hinaus wird die Ausländerbehörde eine Ausschreibung im Geschützten Grenzfahndungsbestand zur grenzpolizeilichen Überprüfung gemäß § 30 Absatz 3 BPolG zu veranlassen. Es besteht die Möglichkeit der Ausschreibung in den Fahndungsmitteln der Polizei nach § 50 Absatz 7. Dies ist erforderlich, um auch in den Fällen, in denen es nicht möglich ist, den erloschenen Aufenthaltstitel ungültig zu stempeln, eine Einreise zu verhindern (s. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Nr. 51.1.6.9.).
5. Für die Aufenthaltserlaubnis von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gilt Folgendes: Nach Artikel 14 ARB 1/80 erlischt das Aufenthaltsrecht nur, wenn der gemäß Artikel 7 ARB 1/80 berechtigte Familienangehörige aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgewiesen wurde oder wenn das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen wurde (s. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Nr. 51.1.6.4.4). Das könnte auch bei Ihnen der Fall sein.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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